Minijob, Midijob & Krankenversicherungspflicht
Minijob, Midijob & Krankenversicherung 2026
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung sind insbesondere die
Geringfügigkeitsgrenze, der Übergangsbereich sowie die
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen von Bedeutung.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Grenzwerte. Besonders wichtig:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist nicht mit der
Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln.
Schnellübersicht 2026
| Bereich | Grenze 2026 |
|---|---|
| Minijob | bis 603 € monatlich |
| Midijob | 603,01 € bis 2.000 € monatlich |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 6.450 € monatlich / 77.400 € jährlich |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich |
1. Minijob – bis 603 €
- Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 monatlich 603 €.
- Bei ganzjähriger Beschäftigung entspricht dies grundsätzlich einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.236 €.
- Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
- Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € je Stunde.
- Arbeitgeber zahlen grundsätzlich pauschale Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen und gegebenenfalls die Pauschsteuer.
- Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich hiervon aber auf Antrag befreien lassen.
- Aus einem Minijob allein entsteht grundsätzlich kein eigener Krankenversicherungsschutz.
2. Midijob – Übergangsbereich
Ein Midijob liegt 2026 grundsätzlich vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
603,01 € bis 2.000 € beträgt.
- Die Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist im unteren Bereich reduziert und steigt innerhalb des Übergangsbereichs schrittweise an.
- Der Arbeitnehmer erhält dennoch grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
- Ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 2.000 € monatlich gelten die normalen Beitragsregelungen.
3. Krankenversicherung: Zwei Grenzen unterscheiden
In der Praxis werden die Beitragsbemessungsgrenze und die
Versicherungspflichtgrenze häufig verwechselt. Beide haben unterschiedliche Funktionen.
2026: 5.812,50 € monatlich bzw. 69.750 € jährlich.
Nur Arbeitsentgelt bis zu dieser Grenze wird bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
2026: 77.400 € jährlich bzw. 6.450 € monatlich.
Sie entscheidet grundsätzlich darüber, ob ein Arbeitnehmer aufgrund der Höhe seines regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
4. Wann ist ein Wechsel in die PKV möglich?
Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer wegen der Höhe seines Arbeitsentgelts aus der
Krankenversicherungspflicht ausscheiden kann, ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
sondern die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) entscheidend.
- Allgemeine JAEG 2026: 77.400 € jährlich.
- Das entspricht rechnerisch 6.450 € monatlich.
- Das Überschreiten der JAEG führt nicht in jedem Fall sofort zur Versicherungsfreiheit; insbesondere der Zeitpunkt und die voraussichtliche Entwicklung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind zu prüfen.
- Bei Versicherungsfreiheit kann grundsätzlich zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung gewählt werden.
5. Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 2026
8.450 € monatlich bzw. 101.400 € jährlich.
Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze wird für die Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt.
6. Wichtig für Arbeitgeber
- Bei Minijobs regelmäßig prüfen, ob die 603-€-Grenze eingehalten wird.
- Auch Einmalzahlungen und vorhersehbare Schwankungen können bei der Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts relevant sein.
- Bei Überschreiten der Minijob-Grenze prüfen, ob ein Midijob vorliegt.
- Bei Minijobbern sind die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeitaufzeichnung zu beachten.
- Bei gut verdienenden Arbeitnehmern BBG und JAEG getrennt beurteilen.
Merksatz 2026
603 € → Minijob-Grenze
603,01–2.000 € → Midijob
5.812,50 € → BBG Kranken-/Pflegeversicherung
6.450 € → monatlicher Wert der allgemeinen JAEG
8.450 € → BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung
Hinweis
Stand: 2026. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Insbesondere bei mehreren Beschäftigungen, schwankendem Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen,
Familienversicherung oder dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze können zusätzliche
Prüfungen erforderlich sein.
