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Bewirtungskosten & Geschenke & Betriebsveranstaltungen





Bewirtungskosten, Geschenke & Betriebsveranstaltungen


🍽️ Bewirtungskosten, Geschenke & Betriebsveranstaltungen

Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025

🧾 Grundlagen & Einordnung

Unternehmer:innen können Bewirtungskosten, Geschenke an Geschäftsfreunde und Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen steuerlich geltend machen – jeweils mit speziellen Voraussetzungen und Grenzen. Das Finanzamt prüft hier besonders genau; saubere Belege sind entscheidend.

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
§ 37b EStG (30 % Pausch.)
Betriebsveranstaltungen: 110 € pro Kopf

🍝 1) Bewirtungskosten
  • Geschäftspartner: 70 % der angemessenen Bewirtungskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar; 30 % gelten als nicht abziehbar.
  • Mitarbeiter:innen (betrieblich): 100 % abziehbar (z. B. Teamessen, interne Besprechung mit Mahlzeit).
  • Belegpflicht: Datum, Ort, Anlass und Teilnehmer:innen (mit Funktion) auf dem Bewirtungsbeleg bzw. Zusatzblatt.
Konstellation Abzug Hinweis
Restaurant mit Kund:innen (200 € brutto) 70 % 140 € abziehbar; ordentlicher Bewirtungsbeleg nötig
Team-Essen (400 €) 100 % betrieblich veranlasst

Tipp: Bei gemischten Runden Anlass klar dokumentieren und externe Teilnehmende benennen.

🎁 2) Geschenke an Geschäftsfreund:innen
  • 35 € netto je Empfänger:in und Jahr: bis dahin abziehbar. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Geschenkaufwand für diese Person nicht abziehbar.
  • § 37b EStG: 30 % Pauschalsteuer optional → Geschenk bleibt beim Empfänger steuerfrei; die Pauschalsteuer ist Betriebsausgabe.
  • Dokumentation: Geschenkeliste mit Namen, Datum, Anlass, Betrag (netto) und ggf. § 37b-Anwendung.
Beispiel Abzug Praxis
Werbepräsent 30 € netto abziehbar in Geschenkeliste erfassen
Präsentkorb 50 € netto nicht abziehbar 35-€-Grenze überschritten
Mehrere kleine Geschenke, Summe 35 € netto/Jahr abziehbar Grenze je Empfänger:in beachten

USt: Vorsteuerabzug bei Geschenken nur, wenn die 35-€-Netto-Grenze je Empfänger:in eingehalten wird.

🎉 3) Betriebsveranstaltungen (110 €-Freibetrag)
  • Begünstigt sind max. 2 Veranstaltungen/Jahr (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier).
  • Freibetrag: 110 € inkl. USt je teilnehmende Person. Nur der Mehrbetrag ist steuer-/sv-pflichtiger Arbeitslohn (Freibetrag, keine Freigrenze).
  • Einzubeziehende Kosten: alle Aufwendungen mit objektivem Bezug zur Veranstaltung (Raum, Speisen, Getränke, Musik, Event-Agentur, inkl. USt), verteilt auf die Teilnehmenden (einschließlich Begleitpersonen).
  • Pauschalierung: Übersteigt der Betrag 110 €, kann der Mehrteil i. d. R. mit 25 % pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden.
Beispiel Wert pro Person Folge
Sommerfest, 95 € p. P. 95 € steuerfrei (innerhalb Freibetrag)
Weihnachtsfeier, 125 € p. P. 125 € 15 € steuer-/sv-pflichtig (oder 25 % pauschal)
3. Veranstaltung im Jahr, 80 € p. P. 80 € voll steuer-/sv-pflichtig (nicht begünstigt)

Sachgeschenke anlässlich der Feier bis ca. 60 € (inkl. USt) können in die 110 €-Berechnung einfließen; höherwertige Zuwendungen sind separat zu behandeln.

🧭 Schnelle Orientierung
Thema Steuerlicher Abzug Kernregel
Bewirtung (Geschäftspartner) 70 % Beleg mit Anlass & Teilnehmern
Bewirtung (Mitarbeiter:innen) 100 % betrieblich veranlasst
Geschenke (geschäftlich) ≤ 35 € netto je Empfänger:in & Jahr; § 37b optional
Betriebsveranstaltung bis 110 € p. P. 2 Events/Jahr begünstigt; Mehrbetrag steuerpflichtig

Dokumentation ist entscheidend: Anlass, Teilnehmende, Beträge, ggf. Pauschalierung nach § 37b/§ 40 EStG vermerken.

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