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Vorab: Heizkostenhilfe beantragen – das ist zu tun!
Um einen Ausgleich für die gestiegenen Heizkosten auch für diejenigen zu schaffen, die mit Heizöl, Pellets, Holz oder ähnlichem heizen, hat die Bundesregierung nun eine Lösung beschlossen. Seit Mitte Mai kann (in NRW) ein Antrag auf Heizkostenzuschuss für Heizsysteme mit „nichtleitungsgebundenem“ Energieträger gestellt werden, bis voraussichtlich 20.10.2023. Vermutlich wird dieser Zuschuss jedoch nur wenige wirklich erreichen, denn eine Voraussetzung dafür ist, dass sich die Heizkosten gegenüber dem Vorjahr verdoppelt haben! Hier die Details dazu:
Voraussetzungen für den neuen Heizkostenzuschuss
Wer mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks heizt, kann diesen Zuschuss beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.
- Es handelt sich um einen privaten Haushalt (kein Gewerbe).
- Die Kosten sind entstanden vom 01.01. – 01.12.2022, also für zurückliegende Einkäufe.
- Eine Rechnung und Bezahlung über den Einkauf des Energieträgers kann vorgewiesen werden.
- Der Preis für die Beschaffung hat sich im Vergleich zu den Referenzwerten aus 2021 mindestens verdoppelt.
Höhe der Erstattung
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Kosten – zu 80% – erstattet, die noch über den doppelten Preis im Vergleich zu 2021 hinaus gehen.
Beispiel:
Der Referenzwert beträgt für Heizöl in 2021 0,71€, also z.B. 1.000 Liter für 0,71 EUR pro Liter. Die Kosten betragen 710 EUR.
Würden sich 2022 die Kosten mehr als verdoppeln, d.h. 1,42 EUR pro Liter bzw. 1.420 EUR pro 1.000 Liter betragen, dann käme ein Zuschuss in Frage.
Nehmen wir an, 2022 ist also der Preis 1,49 EUR pro Liter. 1.000 Liter würden entsprechend 1.490 EUR Liter kosten.
Erstattet wird dann aber nur die Differenz zwischen 1.490 EUR – 1.420 EUR= 70 EUR (nicht gegenüber dem ursprünglichen Preis). Sie müssen also rechnen:
(Rechnungsbetrag (2022) – (2 x (Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum))) x 80%