Brexit: Was ändert sich nach dem 31.12.2020?
In diesem Beitrag will ich Sie über die steuerlichen Veränderungen durch den BREXIT informieren. Was ändert sich ab dem 01.01.2021 genau?
Es sollte bereits bekannt sein, dass Großbritannien und Nordirland zum 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgestiegen sind. Mit Blick auf die Umsatzsteuer hat sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erstmal nichts verändert, denn der Gesetzgeber hat eine Schonfrist bis 31.12.2020 gewährt. Erst ab dem 01.01.2021 gehören Großbritannien und Nordirland umsatzsteuerrechtlich zum Drittland.
Findet also nach dem 01.01.2021 ein Dienstleistungs- oder Warenverkauf zwischen einem deutschen und einem britischen Unternehmen statt handelt es sich hierbei nicht länger um eine innergemeinschaftliche Lieferung, ein innergemeinschaftlicher Erwerb oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung. Stattdessen ist es nun eine Ausfuhr, Einfuhr, oder ein Dienstleistungsverkehr mit einem Drittland.
Einzige Ausnahme für Nordirland: Bei Warenverkäufen wird es sich weiterhin um einen innergemeinschaftlichen Sachverhalt handeln. Als Drittland ist Nordirland nur in Bezug auf Dienstleistungen anzusehen.
Die Überprüfung der USt-IDs der Kunden in Großbritannien muss bis 31.12.2020 durch die Abfrage beim BZSt erfolgt sein. Ab 01.01.2021 ist dies nicht mehr möglich.
Wichtig für Unternehmen mit elektronischen Dienstleistungen: Die Erklärungen im Rahme des Mini-One-Stop-Shops bis 31.12.2020 können nur noch bis 20.01.2021 an das BZSt übermittelt werden.
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