Änderungen im Lohn 2022
Mindestlohn
Ab dem 01.01.2022 tritt der Mindestlohn in Höhe von 9,82 € je Stunde für alle Arbeitnehmer (über 18 Jahren) in Kraft.
Ab dem 01.07.2022 steigt der Mindestlohn dann auf 10,45 € je Stunde.
Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:
Auszubildende
ehrenamtliche Tätige
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Selbständige
Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
Personen, die einen freiwilligen Dienst erweisen
Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums bzw. begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§54a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“
Mindestlohnvergütung für ab 01.01.2020 eingetrene Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 515,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2020 – 31.12.2020)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 550,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2021 – 31.12.2021)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 585,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2022 – 31.12.2022)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 620,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2023 – 31.12.2023
Sachbezüge an Arbeitnehmer NEU (50,00 € mtl. Freigrenze)
Ab Januar 2022 wurde der Betrag von 44,00 € auf 50,00 € erhöht.
Lieferkosten direkt an die Heimadresse des Arbeitnehmers werden auf die 50,00 € Grenze angerechnet
Wichtig: seit dem Jahr 2020 gilt eine nachträgliche Kostenerstattung nicht mehr als Sachbezug, sondern immer als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn.Besonders beliebt waren bisher Kostenerstattungen für Tankbelege.
Wichtiger Hinweis: Die Änderungen bzgl. sogenannter Prepaidkreditkarten wird ab dem 01.01.2022 von der Finanzverwaltung angewandt. Wenn Sie derartige Karten im Einsatz haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Anbieter.
Kurzfristige Beschäftigungen
Ab 2022 wird bereits bei der Anlage zwingend die Angabe zum Krankenversicherungsschutz benötigt, sofern der kurzfristig Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. private Krankenversicherung) benötigen wir für unsere Akten zusätzlich einen Nachweis über die Mitgliedschaft.
Eine Anmeldung ohne diese Angaben/Nachweise ist ab 2022 nicht mehr möglich.
Die Höchstbeträge zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen bei:
120,00 € Arbeitsentgelt je Arbeitstag (8 h x 15,00 €)
Stundenlohn maximal 15,00 €
Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen
Abfrage Krankenkasse und Steuer-ID geringfügig Beschäftigte
Ab 2022 benötigt der Lohnabrechner die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer sowie die gesetzliche Krankenkasse für jeden geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, damit ist die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung gemeint (nicht die Bundesknappschaft).
Bitte lassen Sie ihm diese Daten zeitnah zukommen.
Die Nichtangabe der Steuer-Identifikationsnummer (sofern diese zugeteilt wurde–> Wohnsitz in DE) stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Änderungen und Rechengrößen Krankenkassen:
Krankenversicherung:
Seit Januar 2021 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt bei 1,3 %.
Pflegeversicherung:
Seit Januar 2021 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,05 %. Ab Januar 2022 beträgt der Zuschlag für Kinderlose 0,35 %.
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung:
Monat: 4.837,50 €
Jahr: 58.050,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:
Allgemeine: 64.350,00 € Besondere: 58.050,00 €
Rentenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
Arbeitslosenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,4 %.
Beitragsbemessungsgrenzen Renten– und Arbeitslosenversicherung:
West Ost
Monat: 7.050,00 € 6.750,00 €
Jahr: 84.600,00 € 81.000,00 €
Höchstbeträge Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds Sozialversicherung 4 % BBG RV: 3.384,00 € jährlich
Lohnsteuer 8 % BBG RV: 6.768,00 € jährlich
Sachbezüge (Monat) Verpflegung: 270,00 € Unterkunft: 241,00 €
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
1,87 € für das Frühstück / täglich
3,57 € für das Mittag-/Abendessen / täglich
Steuerentlastungen 2021/2022:
Anhebung des Grundfreibetrages auf 9.984,00 €
Kindergeld Stand aktuell unverändert seit 01.01.2021:
- + 2. Kind 219,00 €
3. Kind 225,00 €
jedes weitere Kind 250,00 €
Anhebung des Kinderfreibetrages auf 8.388,00 € (pro Elternteil 4.194,00 €)
Kinderzuschlag 209,00 € je Kind
Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags auf 9.984,00 €
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende dauerhaft bei 4.008,00 €
Hinzuverdienst-Grenzen 2022 für Rentner:
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze abgelöst
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 46.060,00 € (pro Jahr), ohne Kürzung
Über 46.060,00 € Anrechnung in Höhe von 40 % zu einem Zwölftel auf die monatliche Rente
Arbeitgeberanteil – Arbeitslosenversicherung – bei Rentnern
Ab 2022 entfällt die befristete Befreiung des Arbeitgeberbeitrages.
Änderungen Elterngeld:
Anhebung Höchstarbeitszeitgrenze während der Elternzeit von 30 auf 32 Wochenstunden
Änderung Partnerschaftsbonus, feste Bezugsdauer von 4 Monaten wird durch eine flexiblere Bezugsdauer zwischen 2 und 4 Monaten abgelöst
Verlängerung Elterngeldbezugsdauer für besonders frühgeborene Kinder (1 bis 4 zusätzliche Basiselterngeldmonate bei einer Geburt von mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin)
Kurzarbeitergeld:
Nach aktuellem Stand, maximale Bezugsdauer weiterhin 24 Monate.
KUG Voraussetzungen:
Für Betriebe die bis zum 31.12.2021 mit KUG begonnen haben:
Mehr als 10 % aller Beschäftigten müssen mindestens jeweils 10 % Entgeltausfall haben
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet
Kurzarbeit ist auch für Leiharbeitnehmer möglich
Für Betriebe die nach dem 01.01.2022 mit KUG begonnen haben:
Mind. 1/3 aller Beschäftigten müssen mindestens jeweils 10 % Entgeltausfall haben
Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor KUG
Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer nicht möglich
Corona–Bonus
Vom 01.03.2020 – 31.03.2022
Höchstbetrag: 1.500,00 € pro Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis
Aufteilung auf mehrere Monate möglich
Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine Verrechnung mit anderen Vergütungsbestandteilen (z.B. Weihnachtsgeld, Überstunden, Provisionen etc.) ist nicht gestattet
Möglich als Sachbezug oder Zuschuss (Barlohn)
sozialversicherungs- und steuerfrei
auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich (wird nicht auf Minijobgrenze angerechnet)
möglich für alle Arbeitnehmer inkl. Gesellschafter-Geschäftsführer (eine Zahlung nur an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist kritisch)
Möglicher Handlungsbedarf für das Jahr 2021/2022:
Möglicher Wechsel von der 0,03 % Methode (pauschaler Ansatz Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) hin zur 0,002 % Tagespauschale (tatsächlicher Ansatz jeder getätigten Fahrt) Vorgaben:
-> jährliche Entscheidung, kein unterjähriger Wechsel möglich
-> Aufzeichnungspflicht jeder getätigten Fahrt (Datum der jeweiligen Fahrt verpflichtend)
-> max. für 180 Tage pro Jahr (Gleichsetzung für pauschale Methode mit 15 Tagen pro Monat)
(bei mehr als 180 Tagen pro Kalenderjahr muss die 0,03 % Methode angewandt werden)
Sofern Ihre Arbeitnehmer diese Umstellung oder eine Korrektur des Jahres 2021 in der Lohnabrechnung wünschen, teilen Sie dies Ihrem Lohnsachbearbeiter bitte schriftlich VOR der Januar- Lohnabrechnung 2022 mit.
Home–Office während der Corona Pandemie und Firmenwagenbesteuerung
Kurze Klarstellung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
Sofern nur ein Tag im Kalendermonat eine Fahrt zur Arbeitsstätte getätigt wurde, muss der geldwerte Vorteil für den kompletten Monat angesetzt und versteuert werden.
Nur wenn nachweislich im kompletten Monat keine Fahrt zur Arbeitsstätte getätigt wurde (z.B. Betriebsschließung, Homeoffice Regelung etc.) darf der Ansatz unterbleiben.
Erhöhte Pendlerpauschale:
Vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer
Vom 01.01.2024 bis 31.12.2026
0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer
Die Regelung der Höchstgrenze von 4.500,00 € pro Kalenderjahr bleibt bestehen.
Mobilitätsprämie (für Geringverdiener):
Nur zu beantragen über die Einkommenssteuererklärung
01.01.2021 – 31.12.2026
Fernpendler mit einem Arbeitsweg vom mehr als 20 Kilometer
Mit zu versteuerndem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages (9.744,00 € für Ledige, 19.488,00 € für Verheiratete)
Höhe 14 % der Bemessungsgrundlage
Reisekosten
Pauschalen seit 2020 gelten weiterhin:
Eintägige Reise von mehr als 8 Stunden: 14,00 €
Mehrtägige Reise: An- und Abreisetage ohne Mindestabwesenheit: 14,00 €
Mehrtägige Reise: Abwesenheit von 24 Stunden: 28,00 €
Die Auslandspauschalen gelten für das Jahr 2022 unverändert fort
Pauschalen für Berufskraftfahrer seit 2020 gelten weiterhin:
Bei Übernachtung im Fahrzeug des Berufskraftfahrers, nach einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 8,00 € Pauschbetrag je Kalendertag.
Wird die Berufskraftfahrerpauschale gezahlt, sind somit alle Aufwendungen abgegolten (z.B. Park-/ Abstell- oder Duschgebühren auf Raststätten und Autohöfen).
Die Entscheidung ob der tatsächliche Aufwand oder der Pauschbetrag geltend gemacht wird kann nur einheitlich pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer getroffen werden.
Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschale können parallel angewendet werden.
Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
Eine Lohnbesteuerung für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt seit 2021, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Mietwert nicht mehr als 25,00 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Betriebskosten beträgt.
Vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind ebenfalls begünstigt.
Seit 01.01.2020 sind auch Vorteile begünstigt, die durch ein verbundenes Unternehmen geleistet wurden.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Seit 2020 beträgt der jährliche maximale Betrag für die Steuerfreiheit 600,00 €.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Nachweis der Zertifizierung der Maßnahme durch den Anbieter
Achtung bei Arbeitsplatzbrillen: eine Rechnung des Optikers mit dem Hinweis „Arbeitsplatzbrille“ ist für die Steuerfreiheit nicht ausreichend, es muss ein Attest von einem Augenarzt vorliegen.
A1–Bescheinigung
Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, muss vorab eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Achtung: Die Bescheinigung wird auch bei kurzen Dienstreisen ins Ausland, auch bei kurzem Tankstopp benötigt.
Die Bescheinigung muss zwingend farbig mitgeführt werden, sonst drohen hohe Bußgelder (bis 3.269,00 € pro nicht vorgelegter A1-Bescheinigung)
Seit 2019 muss das Antragsverfahren elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.
Hierzu müssen Sie uns die Antragsdaten spätestens 2 Arbeitstage vor dem Reiseantritt schriftlich zukommen lassen.
Erinnerung Handhabung Resturlaubstage:
Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben – entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen.
Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.
In 2019 hat der EuGH diese Regelung gekippt:
- Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
- Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
- Was ist, wenn der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden kann? Der Anspruch auf Urlaub geht in diesem Falle nicht verloren! Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub durch eine Urlaubsabgeltung vergüten – max. allerdings für 15 Monate.
Bsp. Resturlaub 2020 verfällt nach 15 Monaten zum 31.03.2022.
Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156,00 € für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen. Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet.
Voraussetzung:
mindestens 5 zusammenhängende Tage Urlaub
Urlaub ist vorab oder innerhalb einer Dreimonatsfrist anzutreten
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 01.07.2022
Ab dem 01.07.2022 sollen zukünftig keine AU-Bescheinigungen mehr für den Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung krankmelden und der Arbeitgeber kann sich diese Daten durch einen manuellen elektronischen Abruf bestätigen lassen. Die Abfrage muss pro Krankmeldung pro Mitarbeiter angestoßen werden und die Rückmeldungen werden innerhalb von 14 Tagen bereitgestellt.
Der Arbeitnehmer erhält weiterhin das Exemplar der Krankmeldung für seine Akten.