Reisekosten richtig weiterberechnen

Rechnungen richtig schreiben

Reisekosten weiterberechnen – aber richtig

Fahrt, Hotel und Verpflegung können dem Auftraggeber nach Vereinbarung berechnet werden. Umsatzsteuerlich sind diese Beträge jedoch regelmäßig Teil des Entgelts für die Hauptleistung.

Keine durchlaufenden PostenSteuersatz der HauptleistungVorsteuer richtig behandeln
§ 10

Kostenersatz ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig

Erstattet der Auftraggeber die eigenen Reisekosten des Auftragnehmers, gehört die Erstattung grundsätzlich zum Entgelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob pauschale oder tatsächliche Kosten berechnet und wie die Aufwendungen in der eigenen Buchführung erfasst werden.

So werden die einzelnen Reisekosten behandelt

Die Vereinbarung mit dem Auftraggeber bestimmt die Höhe des Kostenersatzes. Der eigene steuerliche Betriebsausgabenabzug wird davon getrennt beurteilt.

KM

Fahrtkosten

Häufig werden 0,30 € je gefahrenem Kilometer vereinbart. Bei 400 km ergibt sich ein Kostenersatz von 120 € netto.

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, werden beim Auftragnehmer die tatsächlichen Fahrzeugkosten verbucht. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs für eine betriebliche Auswärtstätigkeit kann der Auftragnehmer regelmäßig 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder nachgewiesene anteilige Kosten als Betriebsausgabe ansetzen.

Die Umsatzsteuer auf der Weiterberechnung richtet sich nicht danach, ob aus der Kilometerpauschale selbst Vorsteuer abgezogen werden kann.
14/28

Verpflegung

Trägt der Auftragnehmer seine Verpflegung selbst, kann vertraglich ein pauschaler Kostenersatz vereinbart werden. Die inländischen steuerlichen Pauschalen betragen 2026 weiterhin 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit beziehungsweise am An- und Abreisetag sowie 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit.

Der vom Auftraggeber gezahlte Betrag ist Betriebseinnahme. Der eigene Verpflegungsmehraufwand wird daneben nach den steuerlichen Regeln als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Eine Restaurantrechnung ersetzt beim Unternehmer nicht automatisch die steuerliche Verpflegungspauschale.
HOTEL

Übernachtung

Berechnet werden kann eine vereinbarte Pauschale oder der tatsächliche Aufwand. Ist der Auftragnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird für eine wirtschaftlich neutrale Weiterberechnung regelmäßig der Netto-Hotelbetrag angesetzt.

Hat das Hotel 110 € netto zuzüglich 7 % Umsatzsteuer berechnet, kann der Auftragnehmer 7,70 € Vorsteuer abziehen und 110 € zuzüglich des Steuersatzes seiner Hauptleistung abrechnen.

Frühstück, Parken, City-Tax und andere Bestandteile können auf der Eingangsrechnung abweichend behandelt sein.

Praxisbeispiel: Rechnung eines Informatikers

Der Auftragnehmer vereinbart neben seinem Honorar die Erstattung der Reiseaufwendungen. Seine Hauptleistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.

RechnungspositionBetrag netto
Leistung 13.250,00 €
Leistung 28.240,00 €
Fahrtkosten: 500 km × 0,30 €150,00 €
Übernachtungskosten netto110,00 €
Verpflegungskosten pauschal28,00 €
Zwischensumme netto11.778,00 €
Umsatzsteuer 19 %2.237,82 €
Rechnungsbetrag14.015,82 €

Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Als unselbstständige Nebenleistung teilen weiterberechnete Reisekosten grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Hauptleistung mit 19 %

Auch Fahrt-, Hotel- und Verpflegungskosten werden mit 19 % abgerechnet. Das gilt selbst dann, wenn das Hotel dem Auftragnehmer nur 7 % Umsatzsteuer berechnet hat.

Hauptleistung mit 7 % oder steuerfrei

Liegt tatsächlich eine einheitliche Leistung vor, folgt der Kostenersatz grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz oder der Steuerbefreiung. Voraussetzung und Leistungsort müssen im Einzelfall geprüft werden.

Rechnung und Vorsteuerabzug

1Eingangsrechnung

Hotel, Bahn oder Taxi stellen die Rechnung auf den Namen des Auftragnehmers aus.

2Eigene Buchhaltung

Der Auftragnehmer erfasst Aufwand und – soweit zulässig – den Vorsteuerabzug.

3Ausgangsrechnung

Der Auftragnehmer berechnet seinem Kunden den vereinbarten Kostenersatz als Bestandteil seines Entgelts.

Die auf den Auftragnehmer ausgestellte Hotel- oder Taxirechnung darf nicht einfach als Vorsteuerbeleg an den Auftraggeber weitergereicht werden. Dem Auftraggeber fehlt daraus regelmäßig die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Er benötigt die ordnungsgemäße Rechnung seines Auftragnehmers.

Wichtige Sonderfälle

KleinunternehmerWer § 19 UStG anwendet, weist auch auf weiterberechnete Reisekosten keine Umsatzsteuer aus und hat aus den eigenen Reisekosten grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.
Ausland und Reverse ChargeBei grenzüberschreitenden Leistungen können Leistungsort und Steuerschuldnerschaft abweichen. Reisekosten folgen regelmäßig dieser Hauptleistung.
Mehrere HauptleistungenWerden selbstständige Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen erbracht, muss der Kostenersatz sachgerecht zugeordnet oder aufgeteilt werden.
Direktbuchung durch den KundenBucht und bezahlt der Auftraggeber Hotel oder Bahn selbst und ist er Vertragspartner, liegt beim Auftragnehmer insoweit keine Weiterberechnung vor.

Checkliste für die Ausgangsrechnung

  • Erstattung oder Pauschale wurde vertraglich vereinbart.
  • Reisekosten sind als Netto-Rechnungspositionen ausgewiesen.
  • Der Steuersatz der Hauptleistung wurde geprüft.
  • Die Reisekosten werden nicht als durchlaufende Posten bezeichnet.
  • Eingangsrechnungen lauten auf den richtigen Leistungsempfänger.
  • Der eigene Vorsteuerabzug wurde getrennt beurteilt.
  • Bei Privatfahrzeugen wurden betriebliche Kilometer dokumentiert.
  • Ausland, Steuerbefreiung oder Kleinunternehmerstatus wurden geprüft.

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1 UStG; §§ 12 und 15 UStG; Abschn. 3.10 und 10.1 UStAE. Verpflegungspauschalen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG. Stand: September 2026.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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