Digitale Wirtschaftsgüter: Volle Abschreibung im Kaufjahr möglich

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben (26.2.2021) die Nutzungsdauer von Computerhard- und -software, die nach dem 31.12.2020 angeschafft wird, auf ein Jahr reduziert.

Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für solche digitalen Wirtschaftsgüter, die in den Vorjahren angeschafft wurden, die Restwert-AfA in diesem Jahr 2021 möglich ist. Aber was heisst das konkret:

Ihr kauft einen Mac oder Windows Rechner für 2.400 EUR netto.

  • In 2019 war es so, dass nur 1/3 davon direkt Betriebsausgabe wurde.
    Die restlichen 2/3 waren erst in 2020 und 2021 Ausgabe.
  • Kauft Ihr diesen Rechner in 2021, dann könnt Ihr wählen, die 2.400 EUR direkt im Jahr des Kaufes als Ausgabe geltend zu machen.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Hinweis: Nach Auffassung des IDW gilt diese Regelung aber nicht im Handelsrecht, so dass es dann zu passiven latenten Steuern führen wird.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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