Verbunden handeln.
Steuerlich richtig
einordnen.
Was für Unternehmensgruppen heute gilt – und welche Änderungen der Gesetzgeber derzeit plant.
Kanzlei-Information · Stand 20. Oktober 2026
Mehrere Gesellschaften können umsatzsteuerlich ein Unternehmen bilden. Ob eine Organschaft vorliegt, richtet sich heute nach den tatsächlichen Verhältnissen. Eine Reform ist geplant, aber noch nicht geltendes Recht.
Gesetzliche Voraussetzungen
Eine Organschaft lässt sich nach geltendem Recht nicht frei durch einen Antrag wählen oder abwählen.
Eingliederung entscheidet
Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sind gemeinsam zu beurteilen.
Reform im Gesetzgebungsverfahren
Das Jahressteuergesetz 2026 sieht eine Neuregelung vor. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.
Was gilt derzeit?
Grundlage bleibt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
Drei Formen der Eingliederung.
Die Organgesellschaft muss finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.
Eine bloße Zusammenarbeit oder die gemeinsame Bestellung eines Vertreters genügt für sich genommen nicht. Die konkrete Unternehmensstruktur muss anhand aller Voraussetzungen geprüft werden.
Ein Unternehmen für die Umsatzsteuer.
Die erfassten inländischen Unternehmensteile werden umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Innenleistungen innerhalb dieses Organkreises sind grundsätzlich nicht steuerbar.
Damit ist keine allgemeine Steuerbefreiung für die Umsätze der beteiligten Unternehmen verbunden. Leistungen an außenstehende Kunden bleiben gesondert zu beurteilen.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Zum fehlenden Wahlrecht nach geltendem Recht: Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/8283, S. 109 f.
Was soll sich ändern?
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 enthält einen neuen § 2c UStG.
Zusätzliche Erklärung des Organträgers.
Künftig sollen die Wirkungen der Organschaft zusätzlich eine Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde voraussetzen. Sie soll für die Zukunft wirken und auch für neu einbezogene Gesellschaften erforderlich sein.
Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bleibt Voraussetzung. Der Entwurf nennt juristische Personen und Personengesellschaften als mögliche Organgesellschaften. Eine beliebige Gruppe allein durch Zustimmung entsteht dadurch nicht.
Entwurfsstand: BT-Drs. 21/8283 vom 30.09.2026, insbesondere Art. 14 (§ 2c und § 27 Abs. 42 UStG-E). Alle genannten Zukunftstermine stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens.
Und die Überlegungen aus 2019?
Ein historischer Diskussionsstand ist keine geltende Regelung.
Der frühere Beitrag berichtete unter Bezug auf den kösdi-Newsletter vom 19. Juli 2019 über Überlegungen zu einer optionalen Umsatzsteuergruppe. Beschrieben wurden unter anderem freiwillige Mitgliedschaft, ein gemeinsamer Vertreter und ein Antragsverfahren für Ein- und Austritte.
Diese damaligen Eckpunkte sollten heute nicht als Anleitung zur Bildung einer Umsatzsteuergruppe verwendet werden. Für eine aktuelle Beurteilung sind das geltende Recht und der davon getrennt zu betrachtende Reformvorschlag maßgeblich.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Eine aktuelle Bestandsaufnahme schafft die Grundlage für die richtige umsatzsteuerliche Behandlung.
- Unternehmensstruktur zusammenstellenBeteiligungen, Stimmrechte, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführungsregelungen bereithalten.
- Wirtschaftliche Beziehungen erfassenLeistungen, Verträge und Zahlungsströme zwischen den verbundenen Unternehmen dokumentieren.
- Bestehende Behandlung überprüfenGemeinsam klären, ob eine Organschaft vorliegt und wie Rechnungsstellung, Umsatzsteuererklärungen und Vorsteuerabzug zu behandeln sind.
- Veränderungen rechtzeitig besprechenNeue Beteiligungen, Wechsel in der Geschäftsführung oder Umstrukturierungen zum Anlass einer erneuten Prüfung nehmen.

