Familienheim steuerfrei schenken oder vererben
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Familienheim steuerfrei übertragen

Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Ehegatten oder Kinder verschenkt oder vererbt werden. Entscheidend sind Zeitpunkt, Nutzung und die richtige Gestaltung.

Ersteinschätzung anfragen
0 € Schenkung- oder Erbschaftsteuer können möglich sein – wenn die Voraussetzungen sauber eingehalten werden.

Warum dieses Thema so wichtig ist

Immobilienwerte sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Dadurch kann selbst ein klassisches Einfamilienhaus schnell zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Das Familienheim nimmt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht jedoch eine besondere Stellung ein.

Für Ehegatten

Das Familienheim kann zu Lebzeiten häufig steuerfrei übertragen werden – ohne Zehnjahres-Nachversteuerung.

Für den Erbfall

Auch beim Erwerb von Todes wegen kann das Familienheim steuerfrei bleiben, wenn der Erwerber es selbst nutzt.

Für Kinder

Kinder können das Familienheim steuerfrei erben – allerdings nur bis zu 200 qm Wohnfläche und bei eigener Nutzung.

Steuerfreie Schenkung des Familienheims an den Ehegatten

Ehegatten können das selbstgenutzte Familienheim oder einen Anteil daran grundsätzlich steuerfrei übertragen. Das gilt sowohl für ein Hausgrundstück als auch für eine Eigentumswohnung.

Selbstnutzung erforderlich

Auf dem Grundstück muss sich eine Wohnung befinden, die durch die Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Nur der Wohnteil ist begünstigt

Bei gemischt genutzten Grundstücken ist nur die selbstgenutzte Wohnfläche steuerbefreit.

Auch Kostenübernahme möglich

Auch Reparatur- oder Anschaffungskosten für das Familienheim des anderen Ehegatten können begünstigt sein.

Praxisvorteil: Bei einer Übertragung zu Lebzeiten gibt es regelmäßig keinen zehnjährigen Nachversteuerungsvorbehalt wie beim Erwerb von Todes wegen.

Steuerfreie Vererbung an den Ehegatten

Wird das Familienheim an den Ehegatten vererbt, kann der Erwerb vollständig steuerfrei sein. Persönliche Freibeträge werden dadurch nicht verbraucht.

Nutzung durch den Erblasser

Der Verstorbene muss das Familienheim grundsätzlich bis zu seinem Tod selbst genutzt haben.

Einzug oder Fortsetzung der Nutzung

Der überlebende Ehegatte muss dort bereits wohnen oder unverzüglich einziehen.

Zehn Jahre Selbstnutzung

Das Familienheim muss zehn Jahre lang selbst genutzt werden. Verkauf, Vermietung oder längerer Leerstand können schädlich sein.

Wichtig: Zusätzlich bleiben persönliche Freibeträge erhalten – beim Ehegatten regelmäßig 500.000 €.

Steuerfreie Vererbung an Kinder

Auch Kinder können das Familienheim steuerfrei erben. Die Steuerbefreiung ist jedoch enger begrenzt als beim Ehegatten.

200-qm-Grenze

Die Steuerbefreiung für Kinder gilt nur für eine Wohnfläche bis 200 qm. Größere Wohnflächen sind anteilig steuerpflichtig.

Unverzüglicher Einzug

Das Kind muss unverzüglich einziehen oder bereits dort wohnen. Lange Renovierungen können problematisch sein.

Zehn Jahre behalten

Auch Kinder müssen das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre selbst nutzen.

Achtung bei Renovierungen

Wer erst lange renoviert und dadurch nicht unverzüglich einzieht, riskiert die Steuerbefreiung. Die zeitliche Planung sollte daher unbedingt vorab geprüft werden.

Die große Steuerfalle: Nachversteuerung

Besonders gefährlich wird es, wenn ein geerbtes Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen, verkauft, vermietet oder nicht mehr selbst genutzt wird.

Beispiel aus der Praxis

Die Witwe erbt das Familienheim steuerfrei und wohnt dort weiter. Acht Jahre später überträgt sie das Haus unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihr Kind. Folge: Die Steuerbefreiung kann rückwirkend vollständig entfallen.

Merksatz: Vor jeder Übertragung eines geerbten Familienheims sollte geprüft werden, ob die Zehnjahresfrist noch läuft.

Schenkung oder Erbschaft: Was ist besser?

Übertragung zu Lebzeiten

  • häufig steuerfrei zwischen Ehegatten möglich
  • kein klassischer Zehnjahres-Nachversteuerungsvorbehalt
  • Gestaltung kann aktiv geplant werden
  • Nießbrauch oder Wohnrechte können mitgedacht werden

Erwerb von Todes wegen

  • steuerfrei bei Selbstnutzung möglich
  • zehnjährige Nutzungspflicht beachten
  • bei Kindern nur bis 200 qm Wohnfläche
  • rückwirkender Wegfall der Befreiung möglich

Wann sollten Sie handeln?

Eine steuerliche Prüfung lohnt sich besonders, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist oder eine spätere Übertragung ohnehin geplant ist.

Sie sind verheiratet

Dann kann eine steuerfreie Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten besonders interessant sein.

Sie haben Kinder

Dann sollte geprüft werden, ob Freibeträge, Selbstnutzung und Wohnflächenbegrenzung optimal zusammenspielen.

Sie planen Nießbrauch

Gerade bei Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist Vorsicht geboten, wenn das Objekt zuvor steuerfrei geerbt wurde.

Familienheim steuerlich sicher übertragen?

Wir prüfen, ob eine steuerfreie Schenkung oder Vererbung Ihres Familienheims möglich ist – und welche Steuerfallen Sie vermeiden sollten.

Jetzt Beratung anfragen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.