Umsatzsteuerliche Organschaft: die Gefahr der unerkannten Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann nach geltendem Recht entstehen, ohne dass die beteiligten Unternehmen dies beantragen oder überhaupt erkennen. Wird sie erst Jahre später festgestellt, können erhebliche steuerliche Folgen entstehen.
Nach geltendem Recht treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der Unternehmen ist nicht erforderlich. Gerade bei Betriebsaufspaltungen und GmbH & Co. KG-Strukturen kann dies Jahre später zu erheblichen Korrekturen führen.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmen umsatzsteuerlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein.
Voraussetzung ist nach deutschem Recht grundsätzlich eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
Finanzielle Eingliederung
Der Organträger muss aufgrund seiner Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse einen maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft ausüben können.
Wirtschaftliche Eingliederung
Zwischen den Unternehmen muss eine hinreichend enge wirtschaftliche Verbindung bestehen.
Organisatorische Eingliederung
Der Organträger muss seinen Willen innerhalb der Organgesellschaft organisatorisch durchsetzen können.
Auch eine GmbH & Co. KG kann Organgesellschaft sein
Besondere Aufmerksamkeit ist bei GmbH & Co. KG-Strukturen erforderlich.
Obwohl § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG seinem Wortlaut nach von einer „juristischen Person“ spricht, können nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden.
Entscheidend sind die konkreten Beteiligungs-, Stimmrechts- und Geschäftsführungsverhältnisse.
Was verändert sich durch die Organschaft?
Zwei selbständige Unternehmer
- Leistungen zwischen den Unternehmen sind steuerbar.
- Rechnungen enthalten gegebenenfalls Umsatzsteuer.
- Vorsteuerabzug richtet sich nach der jeweiligen Verwendung.
- Jedes Unternehmen gibt eigene Umsatzsteuererklärungen ab.
Ein umsatzsteuerliches Unternehmen
- Die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet.
- Leistungen innerhalb des Organkreises werden zu Innenumsätzen.
- Innenumsätze sind grundsätzlich nicht steuerbar.
- Der Vorsteuerabzug muss für den gesamten Organkreis neu beurteilt werden.
Praxisbeispiel: Betriebsverpachtung an eine eigene Gesellschaft
Ein Unternehmer ist Eigentümer eines Betriebsgrundstücks einschließlich Hallen, technischen Anlagen und weiterer Betriebsmittel.
Diese Wirtschaftsgüter verpachtet er umsatzsteuerpflichtig an eine von ihm beherrschte GmbH & Co. KG.
Eigentümer der Betriebsimmobilie
betreibt das operative Geschäft
Solange beide Unternehmen umsatzsteuerlich selbständig sind, kann die Verpachtung grundsätzlich einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen.
Wird später festgestellt, dass bereits seit Jahren eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand, verändert sich die Beurteilung grundlegend:
Mögliche Folgen einer unerkannten Organschaft
Umsatzsteuer
Bisher steuerpflichtig behandelte Umsätze innerhalb des Organkreises können nachträglich als nichtsteuerbare Innenumsätze zu behandeln sein.
Vorsteuerabzug
Der bisher geltend gemachte Vorsteuerabzug kann teilweise oder vollständig neu zu beurteilen sein.
§ 15a UStG
Bei Gebäuden und langfristigen Investitionsgütern können Vorsteuerberichtigungen über mehrere Jahre erforderlich werden.
Vergangene Jahre
Besonders problematisch wird es, wenn die Organschaft erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung erkannt wird.
Vorsteuerabzug: Nicht vorschnell alles streichen
Eine nachträglich festgestellte Organschaft bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Vorsteuerbeträge des Organkreises verloren gehen.
Entscheidend ist grundsätzlich, mit welchen Ausgangsumsätzen die jeweilige Eingangsleistung wirtschaftlich zusammenhängt.
Die Vorsteuer sollte deshalb einzeln zugeordnet werden
Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen, kann grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bestehen.
Soweit Eingangsleistungen ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die keinen zusätzlichen Vorsteuerabzug ermöglichen, ist der Abzug entsprechend eingeschränkt.
Bei gemischt verwendeten Eingangsleistungen kann eine sachgerechte wirtschaftliche Aufteilung erforderlich sein.
Gerade bei größeren Investitionen sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorliegen.
Besondere Gefahr bei § 24 UStG
Besonders komplex kann die Organschaft werden, wenn innerhalb des Organkreises land- und forstwirtschaftliche Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Werden solche Umsätze aufgrund einer Organschaft dem Organträger zugerechnet, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des gesamten Organkreises haben.
Gerade bei verpachteten Hallen, Gewächshäusern, Grundstücken, technischen Anlagen und anderen Investitionsgütern sollte der Vorsteuerabzug positionsbezogen geprüft werden.
Der Gesetzgeber hat das praktische Problem der unerkannten Organschaft erkannt.
Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig grundlegend neu geregelt werden.
Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen erst Jahre später feststellen, dass sie entgegen ihrer bisherigen Behandlung Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft waren.
Der Gesetzgeber nennt als Gründe insbesondere Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung.
Wichtig: Die geplante Neuregelung bedeutet nicht automatisch, dass eine nach bisherigem Recht bestehende Organschaft für vergangene Jahre rückwirkend entfällt.
Die Entwicklung der Rechtsprechung
Auch Personengesellschaften dürfen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform von einer Mehrwertsteuergruppe ausgeschlossen werden.
Der EuGH beschäftigt sich mit zentralen Fragen des deutschen Organschaftsrechts und der Stellung des Organträgers.
Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt auch bei eingeschränktem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Der Gesetzgeber plant ein Erklärungsverfahren, um künftig insbesondere unerkannte Organschaften zu vermeiden.
Beim BFH ist ein Verfahren zu den steuerlichen Folgen einer aufgrund geänderter Rechtsprechung nachträglich berücksichtigten Organschaft anhängig.
Wann sollte eine mögliche Organschaft geprüft werden?
Fazit
Die umsatzsteuerliche Organschaft kann erhebliche Auswirkungen haben und ist nach geltendem Recht nicht zwingend das Ergebnis einer bewussten steuerlichen Gestaltung.
Liegen die Voraussetzungen vor, können ihre Rechtsfolgen automatisch eintreten.
Wird eine solche Organschaft erst Jahre später erkannt, können insbesondere die Behandlung von Innenumsätzen, der Vorsteuerabzug und mögliche Berichtigungen nach § 15a UStG zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen.
Die geplante Neuregelung durch § 2c UStG zeigt, dass auch der Gesetzgeber das Problem der unerkannten Organschaft erkannt hat.
Für bestehende und vergangene Fälle bleibt dennoch eine sorgfältige Prüfung der konkreten Beteiligungsverhältnisse, Leistungsbeziehungen und Vorsteuerpositionen erforderlich.
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – umsatzsteuerliche Organschaft
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- § 15a UStG – Vorsteuerberichtigung
- § 24 UStG – Durchschnittssatzbesteuerung
- EuGH, Urteil vom 15.04.2021 – C-868/19
- EuGH, Urteile vom 01.12.2022 – C-141/20 und C-269/20
- EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-184/23
- BFH, Urteil vom 13.11.2013 – XI R 2/11
- BFH, Urteil vom 10.08.2017 – V R 64/16
- BFH – anhängiges Verfahren V R 36/24
- Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2026 – geplanter § 2c UStG
Stand: September 2026
