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Umsatzsteuer · Organschaft · Update 2026

Umsatzsteuerliche Organschaft: die Gefahr der unerkannten Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann nach geltendem Recht entstehen, ohne dass die beteiligten Unternehmen dies beantragen oder überhaupt erkennen. Wird sie erst Jahre später festgestellt, können erhebliche steuerliche Folgen entstehen.

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Eine Organschaft kann derzeit unbemerkt entstehen

Nach geltendem Recht treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der Unternehmen ist nicht erforderlich. Gerade bei Betriebsaufspaltungen und GmbH & Co. KG-Strukturen kann dies Jahre später zu erheblichen Korrekturen führen.

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmen umsatzsteuerlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein.

Voraussetzung ist nach deutschem Recht grundsätzlich eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.

1

Finanzielle Eingliederung

Der Organträger muss aufgrund seiner Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse einen maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft ausüben können.

2

Wirtschaftliche Eingliederung

Zwischen den Unternehmen muss eine hinreichend enge wirtschaftliche Verbindung bestehen.

3

Organisatorische Eingliederung

Der Organträger muss seinen Willen innerhalb der Organgesellschaft organisatorisch durchsetzen können.

Rechtsfolge
Umsatzsteuerlich wird der Organträger Unternehmer des gesamten Organkreises.

Auch eine GmbH & Co. KG kann Organgesellschaft sein

Besondere Aufmerksamkeit ist bei GmbH & Co. KG-Strukturen erforderlich.

Obwohl § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG seinem Wortlaut nach von einer „juristischen Person“ spricht, können nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden.

Entscheidend sind die konkreten Beteiligungs-, Stimmrechts- und Geschäftsführungsverhältnisse.

Was verändert sich durch die Organschaft?

Ohne Organschaft

Zwei selbständige Unternehmer

  • Leistungen zwischen den Unternehmen sind steuerbar.
  • Rechnungen enthalten gegebenenfalls Umsatzsteuer.
  • Vorsteuerabzug richtet sich nach der jeweiligen Verwendung.
  • Jedes Unternehmen gibt eigene Umsatzsteuererklärungen ab.
→
Mit Organschaft

Ein umsatzsteuerliches Unternehmen

  • Die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet.
  • Leistungen innerhalb des Organkreises werden zu Innenumsätzen.
  • Innenumsätze sind grundsätzlich nicht steuerbar.
  • Der Vorsteuerabzug muss für den gesamten Organkreis neu beurteilt werden.

Praxisbeispiel: Betriebsverpachtung an eine eigene Gesellschaft

🏭 Unternehmer verpachtet Betrieb an seine GmbH & Co. KG

Ein Unternehmer ist Eigentümer eines Betriebsgrundstücks einschließlich Hallen, technischen Anlagen und weiterer Betriebsmittel.

Diese Wirtschaftsgüter verpachtet er umsatzsteuerpflichtig an eine von ihm beherrschte GmbH & Co. KG.

Einzelunternehmen
Eigentümer der Betriebsimmobilie
→
GmbH & Co. KG
betreibt das operative Geschäft

Solange beide Unternehmen umsatzsteuerlich selbständig sind, kann die Verpachtung grundsätzlich einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen.

Wird später festgestellt, dass bereits seit Jahren eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand, verändert sich die Beurteilung grundlegend:

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Die bisher als steuerpflichtig behandelte Verpachtung kann rückwirkend zum nichtsteuerbaren Innenumsatz werden.

Mögliche Folgen einer unerkannten Organschaft

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Umsatzsteuer

Bisher steuerpflichtig behandelte Umsätze innerhalb des Organkreises können nachträglich als nichtsteuerbare Innenumsätze zu behandeln sein.

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Vorsteuerabzug

Der bisher geltend gemachte Vorsteuerabzug kann teilweise oder vollständig neu zu beurteilen sein.

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§ 15a UStG

Bei Gebäuden und langfristigen Investitionsgütern können Vorsteuerberichtigungen über mehrere Jahre erforderlich werden.

🔄

Vergangene Jahre

Besonders problematisch wird es, wenn die Organschaft erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung erkannt wird.

Vorsteuerabzug: Nicht vorschnell alles streichen

Eine nachträglich festgestellte Organschaft bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Vorsteuerbeträge des Organkreises verloren gehen.

Entscheidend ist grundsätzlich, mit welchen Ausgangsumsätzen die jeweilige Eingangsleistung wirtschaftlich zusammenhängt.

Die Vorsteuer sollte deshalb einzeln zugeordnet werden

Regelbesteuerte Umsätze
Direkte Zuordnung

Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen, kann grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bestehen.

Nicht begünstigte Umsätze
Direkte Zuordnung

Soweit Eingangsleistungen ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die keinen zusätzlichen Vorsteuerabzug ermöglichen, ist der Abzug entsprechend eingeschränkt.

Gemischte Verwendung
Aufteilung

Bei gemischt verwendeten Eingangsleistungen kann eine sachgerechte wirtschaftliche Aufteilung erforderlich sein.

Gerade bei größeren Investitionen sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorliegen.

Besondere Gefahr bei § 24 UStG

Besonders komplex kann die Organschaft werden, wenn innerhalb des Organkreises land- und forstwirtschaftliche Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Werden solche Umsätze aufgrund einer Organschaft dem Organträger zugerechnet, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des gesamten Organkreises haben.

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Landwirtschaft + Verpachtung + Organschaft

Gerade bei verpachteten Hallen, Gewächshäusern, Grundstücken, technischen Anlagen und anderen Investitionsgütern sollte der Vorsteuerabzug positionsbezogen geprüft werden.

🆕 Update 2026: Neuer § 2c UStG geplant

Der Gesetzgeber hat das praktische Problem der unerkannten Organschaft erkannt.

Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig grundlegend neu geregelt werden.

Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig grundsätzlich erst aufgrund einer Erklärung des Organträgers eintreten.

Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen erst Jahre später feststellen, dass sie entgegen ihrer bisherigen Behandlung Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft waren.

Der Gesetzgeber nennt als Gründe insbesondere Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung.

Wichtig: Die geplante Neuregelung bedeutet nicht automatisch, dass eine nach bisherigem Recht bestehende Organschaft für vergangene Jahre rückwirkend entfällt.

Die Entwicklung der Rechtsprechung

15.04.2021
EuGH – C-868/19

Auch Personengesellschaften dürfen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform von einer Mehrwertsteuergruppe ausgeschlossen werden.

01.12.2022
EuGH – C-141/20 und C-269/20

Der EuGH beschäftigt sich mit zentralen Fragen des deutschen Organschaftsrechts und der Stellung des Organträgers.

11.07.2024
EuGH – C-184/23

Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt auch bei eingeschränktem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

2026
Jahressteuergesetz 2026 / § 2c UStG-E

Der Gesetzgeber plant ein Erklärungsverfahren, um künftig insbesondere unerkannte Organschaften zu vermeiden.

aktuell
BFH – V R 36/24

Beim BFH ist ein Verfahren zu den steuerlichen Folgen einer aufgrund geänderter Rechtsprechung nachträglich berücksichtigten Organschaft anhängig.

Wann sollte eine mögliche Organschaft geprüft werden?

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Ein Unternehmer hält wesentliche Beteiligungen an mehreren Unternehmen.
✓
Dieselbe Person ist Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften.
✓
Eine Immobilie oder ein Betrieb wird an eine eigene Gesellschaft verpachtet.
✓
Es bestehen umfangreiche Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen.
✓
Eine GmbH & Co. KG wird von einem Gesellschafter und dessen Komplementär-GmbH beherrscht.
✓
Unterschiedliche Umsatzsteuerregime – beispielsweise Regelbesteuerung und § 24 UStG – treffen innerhalb einer Unternehmensgruppe aufeinander.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Organschaft kann erhebliche Auswirkungen haben und ist nach geltendem Recht nicht zwingend das Ergebnis einer bewussten steuerlichen Gestaltung.

Liegen die Voraussetzungen vor, können ihre Rechtsfolgen automatisch eintreten.

Wird eine solche Organschaft erst Jahre später erkannt, können insbesondere die Behandlung von Innenumsätzen, der Vorsteuerabzug und mögliche Berichtigungen nach § 15a UStG zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen.

Die geplante Neuregelung durch § 2c UStG zeigt, dass auch der Gesetzgeber das Problem der unerkannten Organschaft erkannt hat.

Für bestehende und vergangene Fälle bleibt dennoch eine sorgfältige Prüfung der konkreten Beteiligungsverhältnisse, Leistungsbeziehungen und Vorsteuerpositionen erforderlich.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
  • § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – umsatzsteuerliche Organschaft
  • § 15 UStG – Vorsteuerabzug
  • § 15a UStG – Vorsteuerberichtigung
  • § 24 UStG – Durchschnittssatzbesteuerung
  • EuGH, Urteil vom 15.04.2021 – C-868/19
  • EuGH, Urteile vom 01.12.2022 – C-141/20 und C-269/20
  • EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-184/23
  • BFH, Urteil vom 13.11.2013 – XI R 2/11
  • BFH, Urteil vom 10.08.2017 – V R 64/16
  • BFH – anhängiges Verfahren V R 36/24
  • Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2026 – geplanter § 2c UStG
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die umsatzsteuerliche Organschaft und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von den konkreten Beteiligungs-, Geschäftsführungs- und Leistungsbeziehungen ab.

Stand: September 2026
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StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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