Eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einer Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, ist nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.

Zu dieser Entscheidung kommt der EuGH am 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16.

Hintergrund

Streitig war, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowie das Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten. Die Gesellschaft Stadion Amsterdam betreibt einen Mehrzweckgebäudekomplex namens Arena, bestehend aus einem Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen und einem Fußball Museum. Im Rahmen der Vermietung des Stadions an Dritte zur Abhaltung von Sportwettkämpfen und Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, die Arena während der Zeiten, in denen keine Veranstaltungen stattfinden, im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren zu besuchen. Die Besichtigungstouren bestehen aus einem geführten Stadionrundgang sowie einem nicht geführten Besuch des Museums. Das Museum kann nicht besichtigt werden, ohne an dem geführten Stadionrundgang teilzunehmen.

Entscheidung

Der EuGH führt aus, dass im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung des Umsatzes und ausgehend von den Grundsätzen zur Bestimmung einer einheitlichen Leistung, bereits aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung folgt, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss. Die einheitliche Leistung, vorliegend bestehend aus zwei separaten Bestandteilen (Stadionrundgang und Museumsbesuch), für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, unterliegt insgesamt dem Steuersatz, der für den Hauptbestandteil anzuwenden ist. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann oder sich die Parteien auf diesen Preis einigen.

Anmerkung

Das vorliegende Urteil könnte zu einer Neubewertung der Frage führen, ob im Hotelgewerbe tatsächlich nur die reinen Übernachtungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder ob dieser nicht auch für alle damit verbundenen Nebenleistungen gilt. In diesem Fall läge eine einheitliche Leistung bestehend aus zwei separaten Bestandteilen, der Beherbergungsleistung als Haupt- und bspw. der Frühstücksleistung als Nebenbestandteil, vor, für die bei getrennter Erbringung unterschiedlichen Steuersätzen gälten. Der maßgebliche Steuersatz richtete sich in diesem Fall nach der Besteuerung der Beherbergungsleistung. Nach Ansicht des BFH, Urteil vom 24.04.2013, XI R 3/11, und in Einklang mit der Verwaltungsauffassung (vgl. Absch. 12.16 Abs. 8 UStAE), unterliegen bei Übernachtungen in einem Hotel jedoch nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG normierte Steuerermäßigung ist ausdrücklich auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt und normiert ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dieses gesetzliche Aufteilungsgebot verdrängt den Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Dementsprechend können Frühstücksleistungen nicht an der Steuerermäßigung teilhaben.