USt 2020 – Darauf muss man achten
Welche Änderungen kommen in 2020 aus umsatzsteuerlicher Sicht auf uns zu? Diese sollen hier kurz zusammengefasst werden.
Brexit
Nach allem, was sich bislang abzeichnet, wird Großbritannien zumindest aus umsatzsteuer- und zollrechtlicher Sicht bis zum 31.12.2020 im Binnenmarkt verbleiben.
Aus der Sicht eines Online-Händlers, der aufgrund überschrittener Lieferschwelle und/oder der Nutzung eines Fulfillmentcenters in Großbritannien steuerpflichtig ist, ändert sich in 2020 (voraussichtlich) nichts.
Quick Fixes 2020
Nochmal zur Erinnerung: Ab dem 01.01.2020 werden grenzüberschreitende Lieferungen an andere Unternehmen in der EU und grenzüberschreitende Warenverbringungen in ausländische Fulfillment-Center nur noch dann steuerfrei sein, wenn:
1.) Eine gültige USt-ID des Abnehmers im EU-Ausland vorliegt,
2.) ein Belegnachweis zu dieser Transaktion besteht und
3.) diese Transaktion auch in der Zusammenfassenden Meldung deklariert wurde.
Das galt in Deutschland zwar grds. schon immer, war aber die letzten Jahre durch die laufende Rechtsprechung des EuGH EU-weit ausgehebelt wurden.
UStID-Nummer im Bestimmungsland
Lassen Sie Ware von Amazon in ein ausländisches Fulfillment-Center verbringen und sind in diesem EU-Staat nicht registriert, müssen Sie die Warenverbringung versteuern.
Sie müssen demnach Umsatzsteuer auf Transaktionen abführen, für die Sie kein Entgelt erhalten. Das stellt ein erhebliches Risiko dar.
Rückwirkende Registrierungen, soweit das in einigen EU-Staaten überhaupt möglich ist, werden das Problem wohl nicht beheben können. Das Gesetz verlangt, dass zum Zeitpunkt der Verbringung eine gültige USt-ID vorliegen muss.
Belegnachweis der Verbringung: Pro-Forma-Rechnung
Das zweite Kriterium für die Steuerfreiheit von Warenverbringungen in das EU-Ausland ist ein sogenannter Belegnachweis – also ein Beleg, der diese Warenbewegungen auf Produktebene dokumentiert.
Dieser Beleg im Rahmen des grenzüberschreitenden Fulfillments by Amazon (FBA) nur eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung sein.
Das ist letztendlich eine Rechnung, die Sie als Händler an sich selbst schreiben – mit den folgenden Mindestangaben:
– Abgangsort und Zielort
– Art und Menge der Produkte
– eigene USt-Id im Ursprungs- und im Bestimmungsland
– Bemessungsgrundlage
Meldung in der Zusammenfassenden Meldung
Das dritte Kriterium für die Steuerfreiheit der Verbringungen ist die Meldung in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung im Ursprungsland.