Holding: Kapitalertragsteuer ja oder nein?

Holding & Kapitalertragsteuer – fällt sie an?

Kurzantwort: grundsätzlich ja – die Tochter behält KESt ein. Aber mit Freistellungsbescheinigung kann der Abzug entfallen. Auf Ebene der Holding sind Ausschüttungen i. d. R. zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).

1) Grundprinzip (§ 8b KStG) – Besteuerung bei der Mutter-GmbH

  • 95 % steuerfrei; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe.
  • Effektive Steuer auf Holding-Ebene oft nur ~1–2 % der Ausschüttung.
Beispiel: Tochter schüttet 100.000 € aus → 5 % = 5.000 € steuerpflichtig (KSt/GewSt).

2) Muss die Tochter KESt einbehalten?

Ja, grundsätzlich behält die Tochter 25 % KESt zzgl. Soli ein und führt sie ab. Erstattung erfolgt später über die Veranlagung – Liquiditätsnachteil.

Hinweis: Bei Ausschüttung an natürliche Personen fällt KESt endgültig an. Die 95 %-Freistellung gilt nur bei Ausschüttung an Kapitalgesellschaften (Holding).

3) Lösung: Freistellungsbescheinigung (§ 44a Abs. 7 EStG)

Mit Freistellungsbescheinigung entfällt der KESt-Abzug bereits bei Ausschüttung. Voraussetzungen in der Praxis:

  • § 8b-Steuerfreiheit greift: Beteiligung der Holding an der Tochter mindestens 10 % (Streubesitz vermeiden).
    Gewerbesteuer: Für die 95 %-Befreiung auf GewSt-Ebene gilt i. d. R. 15 % Beteiligung – nicht erforderlich für die Bescheinigung selbst.
  • Wesentlich keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte der Holding (reine Beteiligungsholding). Geringfügige Zinsen sind nach Verwaltungsauffassung i. d. R. unschädlich.
  • Satzung: Unternehmensgegenstand „Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen“. Operative Tätigkeiten vermeiden.

4) Fazit & Einordnung

  • Ohne Freistellungsbescheinigung → KESt-Abzug bei Ausschüttung, Erstattung später.
  • Mit Bescheinigung → kein Abzug bei Ausschüttung; 95 % steuerfrei auf Holding-Ebene.
  • Realistisch ist die Bescheinigung v. a. bei reinen Beteiligungsholdings.
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