Einspruchsfrist beim Steuerbescheid berechnen
Ermittle das voraussichtliche Fristende nach der Abgabenordnung – passend zur Bekanntgabeart und unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen.
Einspruchsfrist-Rechner nach AO
Wähle zuerst, wie der Bescheid bekannt gegeben wurde. Das Eingabefeld passt sich anschließend an.
Nicht zwingend identisch mit dem Datum auf dem Bescheid.
Für kommunale Feiertage, z. B. regionale Besonderheiten in Bayern.
Nur verwenden, wenn ein späterer Zugang feststeht und rechtlich maßgeblich ist.
So wird die Einspruchsfrist berechnet
Nach § 355 AO ist ein Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Für einen einfachen Brief im Inland und für eine elektronische Übermittlung sieht § 122 AO grundsätzlich eine Bekanntgabefiktion von vier Tagen vor. Für die Berechnung von Fristen verweist § 108 AO auf die §§ 187 bis 193 BGB.
Fällt bereits der fingierte Bekanntgabetag oder später das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der jeweilige Tag grundsätzlich auf den nächsten Werktag. Entscheidend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Zustellungsart.
Welche Bekanntgabeart muss ich auswählen?
Einfacher Brief im Inland
Gib das Datum der Aufgabe zur Post ein. Der Rechner addiert die aktuelle Vier-Tage-Fiktion.
Elektronische Übermittlung
Gib das Datum der elektronischen Absendung ein. Auch hierfür sieht § 122 Absatz 2a AO grundsätzlich vier Tage vor.
Bereitstellung zum Datenabruf
Gib das Datum der Bereitstellung ein. § 122a AO regelt hierfür eine eigene Vier-Tage-Fiktion. Maßgeblich ist grundsätzlich die Bereitstellung, nicht die Benachrichtigung oder der spätere tatsächliche Abruf.
Ab 1. Januar 2027: Geeignete Steuerverwaltungsakte sollen grundsätzlich ohne vorherige Einwilligung elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Für die Fristberechnung entsteht dadurch keine neue Berechnungsart.
Tatsächliche Bekanntgabe
Wähle diese Variante, wenn das maßgebliche Datum der Bekanntgabe feststeht und keine Fiktion verwendet werden soll.
Wichtige Grenzen des Rechners
Formelle Zustellungen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, öffentliche Bekanntgaben, Auslandsbesonderheiten, abweichend nachgewiesene Zugänge und historische Rechtslagen können eine andere Berechnung erfordern. Regionale Feiertage gelten teilweise nur in einzelnen Gemeinden; dafür kann ein zusätzlicher Feiertag eingetragen werden.
Häufige Fragen
Wie lange läuft die Einspruchsfrist?
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Was passiert ohne Rechtsbehelfsbelehrung?
Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung kann grundsätzlich die Jahresfrist nach § 356 AO relevant sein. Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wird ein Wochenende berücksichtigt?
Ja. Fällt der fingierte Bekanntgabetag oder das berechnete Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen berücksichtigten Feiertag, wird der jeweilige Tag grundsätzlich auf den nächsten Werktag verschoben.
Werden meine Daten gespeichert?
Nein. Die Berechnung läuft lokal im Browser. Der Rechner überträgt die eingegebenen Daten nicht an einen Server.
Wichtiger Hinweis: Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei laufenden Fristen, unklarer Zustellung, fehlender Rechtsbehelfsbelehrung oder regionalen Feiertagen sollte der Einzelfall unverzüglich fachlich geprüft werden.
