Am 08.11.2018 wurde das FamEntlastG vom Bundestag verabschiedet. Damit wurde im Wesentlichen der Gesetzentwurf der Bundesregierung übernommen und die Änderungsvorschläge der AFD und Grünen wurden abgelehnt.
Die wesentlichen Regelungen des neuen FamEntlastG beinhalten Folgendes:
Erhöhung des Kindergeldes
Ab 01.07.2019 wird das Kindergeld um monatlich 10 € je Kind angehoben und beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 204 €, für das dritte Kind 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 €.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Zusätzlich wird der steuerliche Kinderfreibetrag in zwei Stufen angehoben: Ab 01.01.2019 um 192 € auf 7.620 €. Und zum 01.01.2020 soll dann der Kinderfreibetrag erneut angehoben werden: Um weitere 192 € auf 7.812 €.
Anhebung des Grundfreibetrags und des Abzugs von Unterhaltsleistungen
Zudem soll der Grundfreibetrag entsprechend der Inflationsrate angehoben werden. Dadurch soll die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums sichergestellt werden. Um dies umzusetzen, wird der Grundfreibetrag von 9.000 € ebenfalls stufenweise erhöht: 2019 erfolgt eine Erhöhung um 168 € auf 9.168 € und 2020 um weitere 240 € auf dann 9.408 €.
Gleichzeitig mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird im gleichen Umfang die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen vorgenommen.
Abmilderung der kalten Progression
Zudem will der Gesetzgeber dem Effekt der kalten Progression, also der Steuermehrbelastung, die entsteht, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden, entgegenwirken. Dazu werden neben der Anpassung des Grundfreibetrags die Eckwerte des Einkommenstarifs verschoben. Dies führt zu einer Entlastung der Steuerzahler, die der Gesetzentwurf für 2019 i.H.v. 2,2 Mrd. € und 2020 i.H.v. 2,1 Mrd. € beziffert.
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Schließlich wird für steuerpflichtige Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale aufgehoben, da bei diesen Arbeitnehmern die Einkommensteuer ohnehin regelmäßig 0 € beträgt.
Die Arbeitslohngrenzen für das Kalenderjahr 2020 ändern sich durch die Tarifänderungen geringfügig und treten parallel zur Tarifanpassung am 01.01.2020 in Kraft. Die Aufhebung der Abgabepflicht führt dazu, dass diese Arbeitnehmer künftig ihre Steuererklärung gleichwohl freiwillig abgeben können.
Praxishinweis
Die Maßnahmen führen insgesamt zu einer Entlastung der Steuerpflichtigen. Die Höhe der Entlastung bzw. die Frage, ob diese ausreichend ist, wird je nach Parteizugehörigkeit unterschiedlich beurteilt werden; entscheidend ist aber, dass eine Entlastung beschlossen worden ist. Im Übrigen sind die Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags bzw. des Grundfreibetrags von Amts wegen zu berücksichtigen. Steuerpflichtige und Berater brauchen insoweit keine Maßnahmen nach der Verabschiedung des Gesetzes vorzunehmen. Lediglich die künftige Antragsveranlagung für Arbeitnehmer mit geringem Gehalt bedeutet für den Arbeitgeber und dessen Berater einen gewissen Handlungsbedarf, da dies bei einem eventuellen Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung im Dezember berücksichtigt werden muss. Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz, © Deubner Verlag GmbH & Co. KG, www.deubner-verlag.de |