Einkommensteuer: E-Bike für Unternehmer

Wenn Sie ein Fahrrad steuerlich absetzen möchten, werden alle Fahrräder gleich behandelt oder gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung?

Es wird unterschieden zwischen Fahrrädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben.

Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Kfz-Zulassung werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder fallen daher in diese Gruppe.

Elektrofahrräder und S-Pedelecs mit Zulassung und Kennzeichen werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet.

Zusätzlich gibt es einkommensteuerlich noch eine Sonderregelung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Wir konzentrieren uns auf die am meisten verwendeten Fahrräder, auf die normalen Fahrräder, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Zulassung, also die Fahrräder die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden.

Muss das Fahrrad betrieblich genutzt werden, wenn ich das Fahrrad steuerlich absetzen möchte?

Das Fahrrad muss mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu der Überlassung des Fahrrads beim Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad komplett privat nutzen, eine betriebliche Nutzung ist bei der Überlassung des Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht erforderlich. Der Unternehmer bzw. Freiberufler dagegen muss das Fahrrad auch mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet. Bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 % kann er das Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen), ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % stellt das Fahrrad sogar verpflichtend Betriebsvermögen dar (notwendiges Betriebsvermögen). Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vor.

Was kann ich für das Fahrrad im Betriebsvermögen steuerlich absetzen?

Sie können die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Ersatzeile, Wartung, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes, absetzen. Wird das Fahrrad angeschafft, können Sie zusätzlich die Abschreibung für das Fahrrad geltend machen.

Auf welchen Zeitraum ist das Fahrrad im Betriebsvermögen steuerlich abzuschreiben und welche Abschreibung kann in Anspruch genommen werden?

Nach der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind Fahrräder in der Regel über 7 Jahre abzuschreiben. Für E-Bikes gibt es noch keine allgemeine Festlegung seitens der Finanzverwaltung. Da Mofas, Motorräder oder Motorroller über 7 Jahre abgeschrieben werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass E-Bikes ebenfalls über 7 Jahre abzuschreiben sind.

Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages bei der Einkommensteuer als Abschreibung absetzbar. Wird z.B. ein E-Bike für 3.500 € angeschafft, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar. Für in 2020 und 2021 angeschaffte Fahrräder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % Anspruch genommen werden. Wenn die Anschaffungskosten des Fahrrads 800 € netto nicht übersteigen, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Wenn Sie die Kosten für das Fahrrad steuerlich absetzen, muss ein privater Nutzungsanteil versteuert werden?

Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil für den Unternehmer/Freiberufler für das Fahrrad zu versteuern. Diese Regelung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.

Können für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte Kosten geltend gemacht werden?

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen. Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € je Entfernungskilometer. In den Jahren 2024 bis 2026 steigt der Satz auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.

Wie ist die Regelung für Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte?

Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Die angefallenen Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Betriebsstätte sind daher bereits voll abgesetzt.

Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1. Betriebsstätte, da diese Regelung vom Gesetzgeber nur für Kraftfahrzeuge gilt.

Zusammenfassung des Vorteils der steuerlichen Absetzbarkeit eines Fahrrads

Soweit Sie das Fahrrad betrieblich nutzen, dieses im Betriebsvermögen ist, können Sie das Fahrrad im Anlagevermögen abschreiben und zusätzlich die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend machen. Der private Nutzungsanteil für Fahrräder im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, wird nicht versteuert. Soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie unter Umständen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die Vorsteuer für das Fahrrad ziehen. Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen. Die Pendlerpauschale wird für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte gewährt. Für Fahrräder, die keine Kfz sind und sich im Betriebsvermögen befinden, entfällt der Ansatz der nicht abziehbaren Kosten für die Fahrten Wohnung – 1. Betriebsstätte.