GmbH-Steuervergleich · 2026

Ausschüttung oder Tantieme:
Was bleibt Ihnen netto?

Vergleichen Sie den privaten Nettozufluss bei gleichem wirtschaftlichem Einsatz der GmbH. Mit Einkommensteuertarif 2026, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Gleiche VergleichsbasisNachvollziehbare SteuerpositionenBerechnung im Browser

Ihre Ausgangslage

Vereinfachte gemeinsame Bemessungsgrundlage für KSt und GewSt; ohne Hinzurechnungen oder Verlustvorträge.

Vor Unternehmenssteuern: als Tantieme in voller Höhe oder als Ausschüttung nach Unternehmenssteuern.

Kein Bruttogehalt. Bei Zusammenveranlagung: gemeinsames zvE beider Personen.

Noch verfügbar: höchstens 1.000 € einzeln bzw. 2.000 € gemeinsam. Soli wird automatisch berechnet.

Modell für eine steuerlich anerkannte Tantieme ohne Sozialversicherungsbeiträge und eine Ausschüttung an eine in Deutschland steuerpflichtige Privatperson mit 100 % Beteiligung.

Ihr Vergleich

Modellrechnung 2026

Das Ergebnis beschreibt die jährliche Steuerwirkung. Es ist keine Lohnabrechnung und keine Empfehlung zur Auszahlung.

Ein fairer Vergleich in drei Schritten

01 / Gleicher GewinnanteilEine gemeinsame AusgangsbasisDer gewählte Gewinnanteil wird entweder als anerkannte Tantieme eingesetzt oder nach Unternehmenssteuern ausgeschüttet. So bleibt rechnerisch gleich viel Vermögen in der GmbH.
02 / Zwei SteuerwegeGesellschaft und PrivatpersonAusschüttung: Unternehmenssteuern, dann Abgeltungsteuer. Tantieme: Betriebsausgabe, dann zusätzliche tarifliche Einkommensteuer samt Zuschlägen.
03 / Klarer NettovergleichDie zusätzliche Steuer zähltFür die Tantieme wird die Steuer auf das zvE mit und ohne Tantieme verglichen. Die progressive Tarifwirkung und die Soli-Milderungszone werden berücksichtigt.
Annahmen und Grenzen der Berechnung
  • 2026: 15 % Körperschaftsteuer, 5,5 % Soli darauf; Gewerbesteuer vereinfacht als Gewinn × 3,5 % × Hebesatz. Gesetzliche Rundungen bei Unternehmenssteuern und Abgeltungsteuer sind nicht vollständig modelliert; Anzeige auf volle Euro. Für aussagekräftige Vergleiche sind Gewinnanteile ab 100 € vorgesehen.
  • Die Tantieme erhöht das eingegebene zvE vollständig. Vorausgesetzt sind steuerliche Anerkennung, angemessene Gesamtvergütung und wirksame Vereinbarungen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind nicht enthalten.
  • Die Kirchensteuer auf Ausschüttungen wird mit der Formel gemäß § 32d Abs. 1 EStG berücksichtigt. Bei der Tantieme werden Kirchensteuer-Sonderausgabenabzug und Kappung nicht modelliert. Bei gemeinsamen Einkünften wird derselbe Kirchensteuersatz für beide Personen unterstellt.
  • Keine Günstigerprüfung, kein Teileinkünfteverfahren, keine Holdings oder betrieblichen Beteiligungen. Eine Günstigerprüfung oder ein zulässiger Antrag auf das Teileinkünfteverfahren kann das Ergebnis ändern.
  • Keine Kinderfreibeträge, kein Progressionsvorbehalt, keine individuellen Steuerermäßigungen, Verlustverrechnung oder gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Bei abweichenden Beteiligungsquoten ist dieses Modell nicht passend.
  • Gewinn und Restbetrag sind rechnerische Größen. Ausschüttbarkeit, verfügbare Zahlungsmittel, Kapitalerhaltung und tatsächliche Zahlungszeitpunkte sind gesondert zu prüfen.
Warum unterscheidet sich die Bruttoausschüttung von der Tantieme?

Eine Tantieme von 50.000 € mindert bei 400 % Hebesatz die Unternehmenssteuern rechnerisch um 14.912,50 €. Ihr wirtschaftlicher Aufwand nach Steuerwirkung beträgt damit 35.087,50 €. Genau dieser Betrag wird im Ausschüttungsfall als Bruttodividende angesetzt. Zwei identische Bruttobeträge würden unterschiedliche wirtschaftliche Einsätze vergleichen.

Rechtsgrundlagen · geprüft am 14. Oktober 2026:
§ 32a EStG · Tarif§ 32d EStG · Kapitalerträge§ 23 KStG§ 11 GewStGSolzG

Unverbindliche Modellrechnung für private Anteilseigner mit 100 % Beteiligung und steuerlich anerkannte Tantiemen ohne Sozialversicherungsbeiträge. Die Grenzen und Rechtsgrundlagen finden Sie im Rechner. Eingaben werden durch diesen Rechner nicht gespeichert oder übertragen.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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