Umsatzsteuer · Stand: September 2026

§ 14c UStG: Falscher Steuerausweis kann teuer werden

Wer Umsatzsteuer unzutreffend ausweist, kann sie trotzdem schulden. Welche Regeln gelten, wie eine Berichtigung funktioniert und was das Urteil zu Scheinrechnungen tatsächlich aussagt.

Der wichtigste Grundsatz: Eine Steuerschuld aus einer Rechnung begründet weder einen Vorsteuerabzug beim Empfänger noch automatisch einen Betriebsausgabenabzug beim Aussteller.

1. Zwei Fälle: unrichtig oder unberechtigt?

§ 14c Abs. 1: Unrichtiger Steuerausweis

Ein zum Steuerausweis berechtigter Unternehmer rechnet über eine tatsächlich erbrachte Leistung ab, weist aber mehr Umsatzsteuer aus, als gesetzlich geschuldet ist. Grundsätzlich schuldet er zusätzlich den Mehrbetrag.

Beispiel: Bei 1.000 € netto werden 190 € statt der zutreffenden 70 € ausgewiesen. Der zusätzliche §-14c-Betrag beträgt grundsätzlich 120 €.

§ 14c Abs. 2: Unberechtigter Steuerausweis

Jemand weist Umsatzsteuer aus, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Typische Fälle sind Scheinrechnungen ohne ausgeführte Leistung, Rechnungen eines Nichtunternehmers oder ein Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer ohne Verzicht auf die Befreiung.

Grundsätzlich wird hier der gesamte ausgewiesene Steuerbetrag geschuldet.

Grundlage: § 14c UStG. Die Endverbraucherausnahme wird unten gesondert erläutert.

2. Steuerentstehung und Vorsteuerabzug

Die Steuer nach § 14c entsteht grundsätzlich mit der Ausgabe der Rechnung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Aussteller den Rechnungsbetrag bereits erhalten hat. Auch ein formal unvollständiges Dokument kann eine §-14c-Steuerschuld auslösen; entscheidend sind sein Rechnungscharakter und die Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme.

Der Empfänger darf die ausschließlich nach § 14c geschuldete Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Bei einer tatsächlich ausgeführten Leistung kann allenfalls die gesetzlich geschuldete Steuer unter den allgemeinen Voraussetzungen abzugsfähig sein. Bei einer Scheinrechnung fehlt eine entsprechende Leistung und damit die Grundlage für den Vorsteuerabzug.

3. Ausnahme bei Rechnungen an Endverbraucher

Nach der EuGH-Rechtsprechung entfällt eine Steuerschuld aus dem unzutreffenden Steuerausweis, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens von vornherein ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere Rechnungen an private Endverbraucher. Der BFH hat 2026 ausdrücklich seine frühere Auffassung aufgegeben, dass § 14c Abs. 1 auch bei Rechnungen an Endverbraucher stets eine Steuerschuld auslöst.

Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen einkauft, wird nicht allein deshalb zum Endverbraucher, weil er etwa wegen steuerfreier Umsätze oder der Kleinunternehmerregelung keine Vorsteuer abziehen darf. Die tatsächliche Empfängereigenschaft ist entscheidend.

Mischfälle: Bei Rechnungen an Privatkunden und unternehmerische Abnehmer muss der jeweilige Anteil untersucht werden. Die neuere Rechtsprechung lässt unter Voraussetzungen eine sachgerechte Schätzung zu. Deshalb ist die ältere pauschale Aussage, eine Schätzung sei stets ausgeschlossen, nicht mehr ausreichend.

Aktuelle Einordnung: BFH, Urteil vom 26.03.2026 – V R 46/25, unter Bezug auf EuGH C-794/23. Eine Scheinrechnung an eine GmbH wird durch diese Ausnahme nicht privilegiert.

4. Wie lässt sich eine §-14c-Steuerschuld berichtigen?

Bei § 14c Abs. 1

Der Steuerbetrag ist gegenüber dem Empfänger zu berichtigen. Die steuerliche Korrektur erfolgt grundsätzlich im Berichtigungszeitraum und wirkt nicht automatisch auf die ursprüngliche Rechnung zurück.

Wurde zu viel vereinnahmt und besteht ein Rückzahlungsanspruch des Kunden, ist auch die Rückzahlung zu berücksichtigen.

Bei § 14c Abs. 2

Die Gefährdung muss beseitigt sein: Der Empfänger hat keine Vorsteuer abgezogen oder die bereits geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt.

Die Berichtigung ist gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen und nach dessen Zustimmung vorzunehmen. Eine bloße Stornierung reicht regelmäßig nicht.

Die Abgrenzung ist wichtig: Auch bei Absatz 1 gibt es Sonderfälle mit dem strengeren Verfahren des Absatzes 2.

5. Der Fall des FG Münster: kein Betriebsausgabenabzug

Der Kläger hatte ein Gewerbe angemeldet, tatsächlich aber keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Auf Veranlassung eines Bekannten wurde er in eine Rechnungskette eingeschaltet. Die Umsatzsteuer schuldete er nach § 14c Abs. 2. Im Jahr 2013 wurden 3.477,30 € durch Zwangsvollstreckung eingezogen.

Das FG versagte den begehrten nachträglichen Betriebsausgabenabzug: Die Gewerbeanmeldung allein genügte nicht. Dem Kläger fehlten eigene Unternehmerinitiative und eine gewerbliche Marktteilnahme. Auch andere Einkunftsarten ermöglichten den geltend gemachten Abzug nicht. Für mögliche sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG verwies das Gericht auf die besondere Verlustausgleichsbeschränkung.

Reichweite des Urteils: Der fehlende Gewerbebetrieb war ausschlaggebend. Das Urteil enthält kein generelles Abzugsverbot für sämtliche §-14c-Zahlungen. In anderen Fällen ist deren einkommensteuerliche Behandlung gesondert zu prüfen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 333/16 E.

6. Verfahrensstand: Die Beschwerde ist erledigt

Der Hinweis aus 2018 auf eine noch anhängige Nichtzulassungsbeschwerde ist überholt. Der BFH hat die Beschwerde am 15. Januar 2019 als unzulässig verworfen (X B 116/18). Damit blieb das FG-Urteil bestehen. Dies war keine inhaltliche Revisionsentscheidung zur Frage des Betriebsausgabenabzugs.

Der nicht veröffentlichte Beschluss wird ausdrücklich im BFH-Urteil vom 12.07.2023 – X R 14/21, Rz. 21 nachgewiesen.

7. Was bedeutet das für die Praxis?

  • Umsatzsteuer nur ausweisen, wenn die Leistung und die Berechtigung dazu geprüft sind.
  • Fremde Abrechnungen im eigenen Namen und umsatzsteuerliche Gutschriften zeitnah kontrollieren.
  • Bei Fehlern Absatz 1 und Absatz 2 unterscheiden und die Berichtigung vollständig dokumentieren.
  • Steuerschuld, Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug jeweils eigenständig beurteilen.
StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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