KanzleiWerkzeug · Land- und Forstwirtschaft
HöfeO-Abfindung überschlägig berechnen
Berechnung nach § 12 HöfeO auf Grundlage des Grundsteuerwerts. Für die erste Einordnung – Sonderregelungen, Verfügungen von Todes wegen und Übergabeverträge sind gesondert zu prüfen.
Bewertungsgrundlage
Anspruch und Familie
Überschlägiges Ergebnis
Berechnungslogik und fachliche Grenzen
Der Hofeswert beträgt grundsätzlich 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten wird mindestens ein Fünftel des Hofeswerts verteilt. Der Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Erbteil; beim Pflichtteil wird die Quote halbiert.
Nicht automatisch berücksichtigt werden insbesondere Testamente, Erb-/Übergabeverträge, Güterstände außerhalb der Zugewinngemeinschaft, Ausgleichungen, Zuschläge oder Abschläge nach Billigkeit, Stundung und Nachabfindung. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG und bewertungsrechtliche Nachbewertung nach §§ 162, 166 BewG sind bewusst nicht Bestandteil dieser zivilrechtlichen Anspruchsberechnung.
Rechtsgrundlage: § 12 HöfeO. Dieses Werkzeug ersetzt keine rechtliche Prüfung.
