Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt

Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse Charge schuldet nicht der Leistende, sondern der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Dieses Verfahren verlagert die Steuerschuld und wird in bestimmten Fällen vorgeschrieben.

  • Typisch bei Auslandsgeschäften (innerhalb der EU oder bei Leistungen von ausländischen Unternehmen)
  • Rechnung ohne Umsatzsteuer, stattdessen Pflichtangabe:
    „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)“
  • In der USt-Voranmeldung muss der Empfänger
    den Umsatz und die entsprechende Vorsteuer angeben

Praxisbeispiel: Bauleistungen

Ein Subunternehmer erbringt Bauleistungen an ein anderes Bauunternehmen
(z. B. Trockenbauarbeiten). Nach § 13b UStG gilt hier das Reverse-Charge-Verfahren:

  • Der Subunternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus,
    mit dem Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers.
  • Das beauftragende Bauunternehmen muss die Umsatzsteuer in seiner
    USt-Voranmeldung deklarieren.
  • Gleichzeitig kann es die Steuer als Vorsteuer geltend machen
    (soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt).

Tipp: Verwende in deinem Rechnungsprogramm
Textbausteine für Reverse-Charge-Fälle, damit der korrekte Hinweis automatisch erscheint.
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StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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