Steuervergleich

§ 34a EStG · Thesaurierungsbegünstigung

Gewinne behalten.
Steuerwirkung verstehen.

Vergleichen Sie die reguläre Besteuerung mit der Thesaurierungsbegünstigung – heute und bei späterer Nachversteuerung.

ModellrechnungRechtsstand 29.09.2026

Was soll verglichen werden?

€
Steuerpflichtiger Gewinn; ohne weitere Korrekturen.
€
Netto für private Zwecke, zusätzlich zu Steuerzahlungen.
%
Pauschale Annahme.
Details & Rechenannahmen
%
Hebesatz Ihrer Gemeinde (200–1.000 %).
€
Bei Anteilsbetrachtung anteilig anpassen.
Ein Teilantrag lässt sich mit einem geringeren Anteil modellieren.

Voller Soli, keine Kirchensteuer. Persönliche Progression wird nicht berechnet.

Berechnung direkt auf Ihrem Gerät. Ihre Eingaben werden nicht übertragen.

Zusätzliche Liquidität im ersten Jahr
–
Mit § 34a gegenüber regulär
–Die Berechnung wird vorbereitet.
Steuerbelastung heute
Mit § 34a
–Regulär: –
Im Unternehmen verbleibend
nach privatem Geldbedarf
–Regulär: –
Steuern einschließlich
vollständiger späterer Steuer
–Ein Jahresgewinn

Die ganze Steuerwirkung.

2026
Reguläre Besteuerung–
Mit § 34a · heute + später–
Steuern heuteSpäter zusätzlich: –

Berechnung im Detail
Position · erstes JahrRegulärMit § 34a

Was bleibt über die Jahre?

Angesammelte Liquidität im Unternehmen, vor späterer Steuer.

Mit § 34aRegulär
Jahreswerte anzeigen
Jahr§-34a-SatzRegulär angesammeltMit § 34a angesammeltSpätere Steuer gesamtMit § 34a danach verfügbar

Konstanter Jahresgewinn ohne Rendite. Gesetzliche Steuersatzänderungen werden je Kalenderjahr berücksichtigt; darüber hinaus gilt der heutige Rechtsstand. Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen.

Für Gewinne, die länger bleiben.

§ 34a kann bei bilanzierenden Einzelunternehmen und Mitunternehmern in Betracht kommen. Für einen Mitunternehmeranteil muss der Gewinnanteil mehr als 10 % betragen oder 10.000 € übersteigen. Eine reine Einnahmenüberschussrechnung reicht nicht.

Der Antrag ist jährlich möglich. Spätere Entnahmeüberschüsse können eine Nachversteuerung auslösen. Der heute verbleibende Mehrbetrag ist deshalb zunächst ein Liquiditätsvorteil.

Wie wird der begünstigte Betrag ermittelt?

Ausgangspunkt ist der Bilanzgewinn abzüglich des positiven Entnahmesaldos, zuzüglich Gewerbesteuer. Die gesetzliche Behandlung von Steuerentnahmen erhöht diesen Betrag. Der Rechner ermittelt ihn zusammen mit den aus dem Betrieb finanzierten Einkommensteuerzahlungen.

Was passiert am Ende des Vergleichs?

Für den Vergleich wird der gesamte angesammelte nachversteuerungspflichtige Betrag mit 25 % zuzüglich vollem Soli belastet. Das ist ein vollständiges Nachversteuerungsszenario, kein automatisch zum gewählten Datum fälliger Steuerbetrag.

Diese Annahmen machen den Vergleich lesbar.

Alle Angaben beziehen sich auf denselben Betrieb bzw. Gewinnanteil. Gewinn und privater Nettobedarf bleiben jährlich gleich. Steuern werden aus dem laufenden Gewinn bezahlt.

  • Der persönliche Einkommensteuersatz ist ein frei gewählter Pauschalsatz. Progression, Splitting, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge sind nicht abgebildet.
  • Voller Solidaritätszuschlag von 5,5 %; keine Freigrenze oder Milderungszone. Keine Kirchensteuer.
  • Gewerbeertrag entspricht dem Gewinn. Keine Hinzurechnungen oder Kürzungen. § 35 wird durch Messbetrag, tatsächliche Gewerbesteuer und modellierte Einkommensteuer begrenzt.
  • Keine Verzinsung, Inflation, Finanzierung oder Wechselkosten. Keine Altrücklagen, Verlustvorträge oder Sonderfälle.
Mitunternehmeranteile richtig eingeben

Bei Anteilsbetrachtung den zurechenbaren Gewinn, privaten Bedarf und anteiligen Gewerbesteuerfreibetrag eingeben. Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind hier nicht separat abgebildet. Die Antragsberechtigung muss unabhängig geprüft werden.

Orientierung für die Gestaltung, keine individuelle Steuerberechnung. Besonders die persönliche Einkommensteuer und die Zulässigkeit der Gestaltung müssen für eine Entscheidung gesondert geprüft werden.

Die Steuersätze im Zeitverlauf.

Begünstigungssatz vor Soli und Gewerbesteuer.

Zeitraum2026–20272028–20292030–2031ab 2032
§ 34a EStG28,25 %27 %26 %25 %
Rechtsgrundlagen & Methodik · geprüft am 29.09.2026
§ 34a EStG§ 1a KStG§ 23 KStG§ 35 EStG§ 11 GewStG§ 32d EStGBMF-Anwendungsschreiben vom 12.03.2025