Steuervergleich

§ 1a KStG · Optionsbesteuerung

Wie eine Kapitalgesellschaft.
Passt das zu Ihnen?

Vergleichen Sie die reguläre Besteuerung Ihrer Personengesellschaft mit der Option zur Körperschaftsteuer.

ModellrechnungRechtsstand 29.09.2026

Was soll verglichen werden?

€
Steuerpflichtiger Gewinn; ohne weitere Korrekturen.
€
Netto für private Zwecke, zusätzlich zu Steuerzahlungen.
%
Pauschale Annahme.
Details & Rechenannahmen
%
Hebesatz Ihrer Gemeinde (200–1.000 %).
€
Bei Anteilsbetrachtung anteilig anpassen.

Voller Soli, keine Kirchensteuer. Persönliche Progression wird nicht berechnet.

Berechnung direkt auf Ihrem Gerät. Ihre Eingaben werden nicht übertragen.

Zusätzliche Liquidität im ersten Jahr
–
Mit § 1a gegenüber regulär
–Die Berechnung wird vorbereitet.
Steuerbelastung heute
Mit § 1a
–Regulär: –
Im Unternehmen verbleibend
nach privatem Geldbedarf
–Regulär: –
Steuern einschließlich
vollständiger späterer Steuer
–Ein Jahresgewinn

Die ganze Steuerwirkung.

2026
Reguläre Besteuerung–
Mit § 1a · heute + später–
Steuern heuteSpäter zusätzlich: –

Berechnung im Detail
Position · erstes JahrRegulärMit § 1a

Was bleibt über die Jahre?

Angesammelte Liquidität im Unternehmen, vor späterer Steuer.

Mit § 1aRegulär
Jahreswerte anzeigen
JahrKSt-SatzRegulär angesammeltMit § 1a angesammeltSpätere Steuer gesamtMit § 1a danach verfügbar

Konstanter Jahresgewinn ohne Rendite. Gesetzliche Steuersatzänderungen werden je Kalenderjahr berücksichtigt; darüber hinaus gilt der heutige Rechtsstand. Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen.

Die Rechtsform bleibt. Die Besteuerung wechselt.

Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR können grundsätzlich optieren. Einzelunternehmen sind nicht erfasst. Für die Einkommensermittlung werden Gesellschaft und Gesellschafter dann wie eine Kapitalgesellschaft und deren Anteilseigner behandelt.

Auf Gesellschaftsebene fallen Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer an. Ausschüttungen lösen eine weitere Steuer beim Gesellschafter aus.

Was muss vor dem Wechsel geprüft werden?

Der Übergang gilt steuerlich als Formwechsel. Sonderbetriebsvermögen, stille Reserven, Verlustpositionen und bestehende §-34a-Beträge können entscheidend sein. Der Rechner enthält keine Übergangssteuer oder Umstellungskosten.

Wie werden Ausschüttungen gerechnet?

Das Modell setzt natürliche Personen mit Beteiligung im Privatvermögen und 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Soli an. Teileinkünfteverfahren, Günstigerprüfung und Sparer-Pauschbetrag sind nicht enthalten. Bereits entnahmefähige Gewinnanteile können ebenfalls als ausgeschüttet gelten.

Diese Annahmen machen den Vergleich lesbar.

Alle Angaben beziehen sich auf denselben Gesellschaftsgewinn und den gesamten privaten Geldbedarf der Gesellschafter. Gewinn und privater Nettobedarf bleiben jährlich gleich. Steuern werden aus dem laufenden Gewinn bezahlt.

  • Der persönliche Einkommensteuersatz ist ein frei gewählter Pauschalsatz. Progression, Splitting, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge sind nicht abgebildet.
  • Voller Solidaritätszuschlag von 5,5 %; keine Freigrenze oder Milderungszone. Keine Kirchensteuer.
  • Gewerbeertrag entspricht dem Gewinn. Keine Hinzurechnungen oder Kürzungen. § 35 wird durch Messbetrag, tatsächliche Gewerbesteuer und modellierte Einkommensteuer begrenzt.
  • Keine Verzinsung, Inflation, Finanzierung oder Wechselkosten. Keine Altrücklagen, Verlustvorträge oder Sonderfälle.
Unterschiedliche Gesellschafter

Der Rechner verwendet einen einheitlichen persönlichen Satz für alle Gesellschafter. Bei unterschiedlichen Steuersätzen oder nicht proportionalen Gewinnverteilungen ist eine individuelle Berechnung erforderlich. Der Gewerbesteuerfreibetrag entfällt bei der Option.

Orientierung für die Gestaltung, keine individuelle Steuerberechnung. Besonders die persönliche Einkommensteuer und die Zulässigkeit der Gestaltung müssen für eine Entscheidung gesondert geprüft werden.

Die Steuersätze im Zeitverlauf.

Körperschaftsteuer vor Soli, Gewerbesteuer und Ausschüttungsbesteuerung.

Zeitraum2026–20272028202920302031ab 2032
§ 23 KStG15 %14 %13 %12 %11 %10 %
Rechtsgrundlagen & Methodik · geprüft am 29.09.2026
§ 34a EStG§ 1a KStG§ 23 KStG§ 35 EStG§ 11 GewStG§ 32d EStG