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Umsatzsteuer bei Gästekarten: Was Gemeinden, Hotels und Tourismusbetriebe beachten sollten

Gästekarten wirken auf den ersten Blick simpel: Der Gast bekommt eine Karte und kann damit touristische Leistungen nutzen. Umsatzsteuerlich kann daraus aber ein ziemlich spannendes Konstrukt werden — insbesondere nach dem Urteil des FG München vom 25.11.2025.

FG München, Urteil vom 25.11.2025 Mehrzweck-Gutschein Vorsteuerabzug Doppelbesteuerungsrisiko

Worum geht es?

In vielen Ferienregionen erhalten Gäste eine Gästekarte. Damit können sie zum Beispiel Busse, Bergbahnen, Museen, Schwimmbäder oder andere touristische Angebote kostenlos oder vergünstigt nutzen.

Finanziert wird das System häufig über Umlagen der Gastgeber, also etwa Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungsanbieter. Diese Umlagen werden vom Systembetreiber — oft einer Gemeinde oder Tourismusorganisation — teilweise an die teilnehmenden Leistungspartner weitergeleitet.

Der Knackpunkt: Umsatzsteuerlich muss geklärt werden, wer an wen welche Leistung erbringt — und ob die Gästekarte als Gutschein gilt.

Die Entscheidung des FG München

Das FG München hat eine umlagefinanzierte Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein eingeordnet. Das klingt technisch, hat aber ganz konkrete Folgen für die Umsatzsteuer.

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Gästekarte als Gutschein

Die Karte wird als Instrument angesehen, das bei den Leistungspartnern für touristische Leistungen eingesetzt werden kann.

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Mehrzweck statt Einzweck

Da verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen möglich sind, steht die Steuer bei Ausgabe noch nicht endgültig fest.

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Kein Vorsteuerabzug

Die Gemeinde erhält nach Auffassung des Gerichts keine Leistung von den Leistungspartnern, aus der sie Vorsteuer ziehen könnte.

Einfach gesagt: Umsatzsteuer entsteht nicht bereits bei der Ausgabe der Gästekarte, sondern erst dann, wenn der Gast die Karte tatsächlich bei einem Leistungspartner einlöst.

Warum Mehrzweck-Gutschein?

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht feststeht, welche Umsatzsteuer auf die spätere Leistung entfällt. Genau das kann bei Gästekarten passieren.

Beispielhafte Leistung Möglicher Steuersatz Problem
Bergbahn oder Skilift je nach Ausgestaltung unterschiedlich Bei Ausgabe steht oft noch nicht fest, ob der Gast diese Leistung nutzt.
Bus- oder Bahnleistung gegebenenfalls ermäßigt Die konkrete Nutzung ist bei Ausgabe noch offen.
Museum, Schwimmbad, Freizeitangebot je nach Leistung unterschiedlich Mehrere verschiedene Leistungen können in einer Karte gebündelt sein.
Praxisfolge: Je unterschiedlicher die Leistungen und Steuersätze sind, desto eher wird die Gästekarte umsatzsteuerlich kritisch.

Was bedeutet das für den Vorsteuerabzug?

Im entschiedenen Fall wollte die Gemeinde aus den Zahlungen an die Leistungspartner Vorsteuer ziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab — und das FG München gab dem Finanzamt Recht.

Wichtig: Nach der Entscheidung liegt zwischen Gemeinde und Leistungspartner insoweit kein Leistungsaustausch vor. Die Zahlung der Gemeinde an den Leistungspartner gilt vielmehr als Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Leistungspartners an den Gast.

Die Folge ist wirtschaftlich schmerzhaft: Der Systembetreiber kann aus diesen Ausschüttungen grundsätzlich keine Vorsteuer geltend machen, wenn er selbst keine Leistung von den Leistungspartnern bezieht.

Das größte Risiko: Doppelbelastung mit Umsatzsteuer

Besonders unangenehm wird es, wenn die Kosten für die Gästekarte bereits im Übernachtungspreis einkalkuliert sind.

Dann kann es wirtschaftlich doppelt weh tun:
Der Gastgeber versteuert den Übernachtungspreis. Zusätzlich versteuert der Leistungspartner die konkrete Kartenleistung, wenn der Gast die Gästekarte nutzt.

Genau deshalb sollten bestehende Gästekartenmodelle nicht nur „irgendwie laufen“, sondern vertraglich und steuerlich sauber geprüft werden.

Entscheidend ist die Vertragsgestaltung

Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt stark davon ab, wie die Verträge zwischen Gemeinde, Gastgebern, Leistungspartnern und Gästen ausgestaltet sind. Schon kleine Formulierungen können entscheidend sein.

Checkliste für die Praxis

Wer an einem Gästekartenmodell beteiligt ist, sollte insbesondere diese Punkte prüfen:

Wer ist Herausgeber der Gästekarte?
Wer schuldet dem Gast welche Leistung?
Ist die Karte als Gutschein einzustufen?
Liegt ein Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein vor?
Welche Steuersätze betreffen die einzelnen Leistungen?
Wer erhält welches Entgelt?
Ist der Vorsteuerabzug des Systembetreibers gefährdet?
Besteht ein Risiko einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung?
Empfehlung: Bestehende Gästekartenmodelle sollten überprüft werden — insbesondere dann, wenn Umlagen der Gastgeber an eine Gemeinde oder Tourismusorganisation gezahlt und anschließend an Leistungspartner ausgeschüttet werden.

Häufige Fragen

Ist jede Gästekarte automatisch ein Gutschein?

Nein. Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Entscheidend ist unter anderem, ob die Leistungspartner verpflichtet sind, die Karte als Gegenleistung für ihre Leistung anzunehmen.

Warum ist der Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein wichtig?

Beim Einzweck-Gutschein steht die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe fest. Beim Mehrzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst bei Einlösung, also wenn der Gast die konkrete Leistung nutzt.

Kann der Systembetreiber Vorsteuer aus den Zahlungen an Leistungspartner ziehen?

Nach der Entscheidung des FG München grundsätzlich nicht, wenn die Leistungspartner ihre Leistungen an die Gäste erbringen und die Zahlungen des Systembetreibers nur als Entgelt von dritter Seite anzusehen sind.

Was sollten Hotels und Gastgeber besonders beachten?

Wenn die Gästekartenumlage in den Übernachtungspreis einkalkuliert wird, sollte geprüft werden, ob eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Umsatzsteuer entstehen kann.

Was ist jetzt zu tun?

Betroffene Gemeinden, Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner sollten ihre Verträge, Zahlungsflüsse und Abrechnungslogik prüfen lassen.

Gästekartenmodell prüfen lassen?

Bei Gästekarten kommt es auf Details an: Vertragsgestaltung, Zahlungswege, Leistungsbeziehungen und Steuersätze müssen zusammenpassen. Sonst wird aus einer gut gemeinten Tourismuslösung schnell ein Umsatzsteuerthema mit Nebenwirkungen.

Kontakt aufnehmen

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt immer von der konkreten vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung des jeweiligen Gästekartenmodells ab.