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Steuerwissen für Ärzte und Heilberufe

Umsatzsteuer bei Ärzten und Heilpraktikern

Welche Behandlungen steuerfrei sein können, wann 19 % Umsatzsteuer entstehen und wie gemischte Praxisumsätze getrennt werden.

Heilbehandlung§ 4 Nr. 14 UStGIGeLVorsteuer

Worum geht es?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein. Entscheidend sind sowohl die berufliche Qualifikation des Leistungserbringers als auch der therapeutische Zweck der konkreten Leistung: Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung.

Wichtig: Die steuerliche und rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Diese Seite bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

Die wichtigsten Punkte

Steuerfreie Heilbehandlung

Die konkrete Leistung dient einem therapeutischen Ziel und wird im Rahmen einer anerkannten heilberuflichen Tätigkeit erbracht. Die Zahlungsart oder Kostenübernahme durch eine Krankenkasse ist nicht allein entscheidend.

Steuerpflichtige Leistung

Leistungen ohne therapeutischen Zweck – etwa reine Wellness- oder Schönheitsangebote – fallen grundsätzlich nicht unter die Heilbehandlungsbefreiung.

Gemischte Praxis

Wer steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze ausführt, muss Erlöse, Steuersätze und Vorsteuer sauber zuordnen beziehungsweise sachgerecht aufteilen.

Nicht jede Praxisleistung ist steuerfrei: Wellness, allgemeine Fitness, rein kosmetische Maßnahmen, bestimmte Gutachten und Produktverkäufe können steuerpflichtig sein. Bei ästhetischen Behandlungen trägt der Unternehmer die Feststellungslast für eine medizinische Indikation.

Typische Risiken

Berufsbezeichnung genügt

Die Qualifikation allein macht nicht jede Leistung steuerfrei. Der therapeutische Zweck muss für jede Leistungsart vorliegen.

IGeL automatisch steuerpflichtig

Auch privat bezahlte Leistungen können steuerfreie Heilbehandlungen sein, wenn sie medizinisch indiziert sind.

Vorsteuer vollständig abgezogen

Eingangsleistungen für steuerfreie Heilbehandlungen berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Bei gemischter Verwendung ist eine Aufteilung nötig.

So gehen Sie strukturiert vor

Sämtliche Leistungsarten der Praxis erfassen.
Berufliche Qualifikation und therapeutischen Zweck je Leistungsart dokumentieren.
Steuerfreie, steuerpflichtige und gegebenenfalls nicht steuerbare Umsätze trennen.
Rechnungs- und Kassensystem mit passenden Erlöskonten und Steuersätzen einrichten.
Vorsteuer direkt zuordnen und verbleibende Gemeinkosten nach sachgerechtem Schlüssel aufteilen.

Kurz-Checkliste

Häufige Fragen

Sind alle Leistungen eines Arztes umsatzsteuerfrei?

Nein. Steuerfrei sind nur Leistungen mit einem therapeutischen Zweck im Bereich der Humanmedizin. Andere Tätigkeiten müssen gesondert beurteilt werden.

Sind Heilpraktikerleistungen steuerfrei?

Heilbehandlungen können steuerfrei sein, wenn sie von einem Heilpraktiker mit entsprechender Erlaubnis im Rahmen seiner heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden.

Sind IGeL-Leistungen steuerpflichtig?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die konkrete Leistung der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dient.

Wie werden Schönheitsbehandlungen behandelt?

Sie sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn eine medizinische – gegebenenfalls auch psychische – Indikation nachgewiesen werden kann.

Kann die Praxis Vorsteuer abziehen?

Soweit Eingangsleistungen steuerfreien Heilbehandlungen zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht. Für steuerpflichtige Umsätze kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug bestehen.

Welche Praxisleistungen sind umsatzsteuerfrei?

Ich ordne Ihre Leistungen, IGeL-Angebote, Gutachten und Produktverkäufe ein und entwickle eine nachvollziehbare Vorsteueraufteilung.

Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen

Stand: 29. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.