Worum geht es?
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet ausnahmsweise nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Typische Fälle betreffen grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen und bestimmte in § 13b UStG genannte Leistungen.
Typische Risiken
Rechnung mit falscher Steuer
Eine zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer kann zusätzliche Risiken auslösen und führt nicht automatisch zu einem sicheren Vorsteuerabzug.
Unternehmerstatus ungeprüft
Leistungsort und Reverse Charge hängen häufig davon ab, ob der Kunde Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Meldung vergessen
Die geschuldete Steuer und ein möglicher Vorsteuerabzug müssen in den richtigen Feldern und Zeiträumen erklärt werden.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Leistung, Leistenden, Leistungsempfänger und deren Länder feststellen.
- Leistungsort nach den umsatzsteuerlichen Regeln bestimmen.
- Prüfen, ob ein Fall des § 13b UStG oder einer ausländischen Reverse-Charge-Regel vorliegt.
- Rechnungsangaben und Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft kontrollieren.
- Umsatzsteuer und möglichen Vorsteuerabzug korrekt in der Voranmeldung erfassen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Reverse Charge?
Die Steuerschuld geht vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über.
Gilt Reverse Charge nur bei Auslandssachverhalten?
Nein. § 13b UStG enthält auch bestimmte inländische Fallgruppen, beispielsweise je nach Voraussetzungen bei Bauleistungen oder bestimmten Lieferungen.
Darf der Leistende deutsche Umsatzsteuer ausweisen?
Bei einem zutreffenden Reverse-Charge-Fall grundsätzlich nicht. Die Rechnung sollte auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.
Kann der Empfänger dieselbe Steuer als Vorsteuer abziehen?
Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen kann ein korrespondierender Vorsteuerabzug bestehen. Das ist aber gesondert zu prüfen.
Unsicher bei der Einordnung?
Ich prüfe den konkreten Sachverhalt, zeige offene Punkte auf und helfe bei einer praktikablen Umsetzung.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
Stand: 25. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.