Worum geht es?
Transaktionen mit Kryptowerten können einkommensteuerlich relevant sein. Bei Privatpersonen kommen insbesondere private Veräußerungsgeschäfte in Betracht. Auch der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen kann ein steuerlich relevanter Vorgang sein. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation.
Typische Risiken
Tausch wird nicht erfasst
Der Wechsel von Bitcoin in einen anderen Kryptowert kann bereits eine Veräußerung darstellen – auch ohne Auszahlung in Euro.
Historie ist unvollständig
Fehlende Anschaffungskosten, Zeitpunkte, Wallet-Transfers oder Börsendaten erschweren eine belastbare Gewinnermittlung.
Einkunftsart falsch eingeordnet
Mining, Staking, Lending, gewerblicher Handel oder betriebliche Kryptowerte können anders zu beurteilen sein als private Käufe und Verkäufe.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Alle Börsen, Wallets und Transaktionsarten vollständig erfassen.
- Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Veräußerungserlös je Vorgang dokumentieren.
- Transfers zwischen eigenen Wallets von echten Veräußerungen trennen.
- Staking, Lending, Mining, Airdrops und betriebliche Nutzung gesondert einordnen.
- Originalexporte, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs und Berechnungen dauerhaft sichern.
Häufige Fragen
Ist nur die Auszahlung in Euro steuerpflichtig?
Nein. Auch der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen kann einen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang darstellen.
Welche Haltefrist gilt derzeit bei privaten Veräußerungsgeschäften?
Nach der derzeit veröffentlichten Verwaltungsauffassung kommt grundsätzlich die einjährige Frist des § 23 EStG in Betracht. Vor einer Gestaltung sollte die aktuelle Rechtslage erneut geprüft werden.
Wie werden Anschaffungskosten zugeordnet?
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält Vorgaben und Vereinfachungsregeln zur Ermittlung und Zuordnung. Die konkrete Methode muss konsistent und nachvollziehbar angewendet werden.
Reicht eine Steuersoftware-Auswertung?
Sie ist eine Hilfe, ersetzt aber nicht die Prüfung der Vollständigkeit. Originaldaten, Imports, Wallet-Transfers und manuelle Korrekturen müssen nachvollziehbar bleiben.
Unsicher bei der Einordnung?
Ich prüfe den konkreten Sachverhalt, zeige offene Punkte auf und helfe bei einer praktikablen Umsetzung.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
- BMF-Schreiben Kryptowerte vom 6. März 2025
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte
Stand: 25. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.