Worum geht es?
Bargeldintensive Betriebe stehen besonders im Fokus. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen nachvollziehbar, vollständig und zeitnah erfasst werden. Fehler können bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung zu Hinzuschätzungen führen.
Typische Risiken
Kassenbestand rechnerisch negativ
Eine Barkasse kann tatsächlich nicht negativ sein. Negative Bestände sind ein starkes Warnsignal.
Tagesaufzeichnungen fehlen
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind grundsätzlich täglich festzuhalten.
Elektronische Kasse nicht ordnungsgemäß
Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen sind insbesondere TSE, Belegausgabe, Datenexport und Mitteilungspflichten zu beachten.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Verwendetes Kassensystem und alle Eingabestellen dokumentieren.
- Barumsätze täglich vollständig erfassen und Kassensturzfähigkeit sicherstellen.
- Stornos, Trainingsbuchungen, Entnahmen und Einlagen nachvollziehbar belegen.
- TSE-Status, DSFinV-K-Export, Belegausgabe und Mitteilung nach § 146a AO prüfen.
- Verfahrensdokumentation, Bedienungsunterlagen und Datensicherungen aktuell halten.
Häufige Fragen
Darf ich eine offene Ladenkasse verwenden?
Es besteht nicht generell die Pflicht, eine elektronische Registrierkasse einzusetzen. Bei einer offenen Ladenkasse gelten aber strenge Anforderungen an tägliche, nachvollziehbare Aufzeichnungen.
Was ist eine Kassennachschau?
Sie ist ein besonderes Prüfungsverfahren zur zeitnahen Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen und deren Übernahme in die Buchführung.
Müssen Kasseneinnahmen täglich erfasst werden?
Ja. § 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten.
Was sollte bei einem TSE-Ausfall geschehen?
Der Ausfall und seine Dauer sollten dokumentiert, die Geschäftsvorfälle weiter vollständig erfasst und die technischen Vorgaben des Systems beachtet werden.
Unsicher bei der Einordnung?
Ich prüfe den konkreten Sachverhalt, zeige offene Punkte auf und helfe bei einer praktikablen Umsetzung.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften
- § 146a AO – elektronische Aufzeichnungssysteme
- § 146b AO – Kassennachschau
- Kassensicherungsverordnung
- GoBD
Stand: 25. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.