Worum geht es?
Die GoBD konkretisieren, wie steuerlich relevante elektronische Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen geführt und aufbewahrt werden sollen. Im Mittelpunkt stehen Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit.
Typische Risiken
Belege nur als Papier gedacht
Digital empfangene Unterlagen müssen grundsätzlich in der maßgeblichen elektronischen Form aufbewahrt werden.
Nachträgliche Änderungen unklar
Korrekturen müssen nachvollziehbar bleiben. Überschreiben oder unkontrolliertes Ersetzen von Daten ist problematisch.
Datenexport nicht möglich
Bei einer Prüfung müssen relevante Daten vollständig, lesbar und maschinell auswertbar bereitgestellt werden können.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Alle steuerlich relevanten Systeme und Datenquellen erfassen.
- Zeitnahe Erfassung, Kontrollen und Korrekturverfahren festlegen.
- Unveränderbarkeit oder nachvollziehbare Änderungshistorien sicherstellen.
- Aufbewahrungsfristen, Datenformate und maschinelle Auswertbarkeit prüfen.
- Verfahrensdokumentation erstellen und bei Änderungen fortschreiben.
Häufige Fragen
Gelten die GoBD auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die konkrete Ausgestaltung darf aber Größe, Komplexität und Organisation des Unternehmens berücksichtigen.
Darf ich Belege scannen und Papier vernichten?
Das kann bei einem ordnungsgemäßen, dokumentierten Verfahren möglich sein. Besondere Originalaufbewahrungspflichten und außersteuerliche Anforderungen sind gesondert zu prüfen.
Darf eine Buchung geändert werden?
Korrekturen sind möglich, müssen aber nachvollziehbar sein. Der ursprüngliche Inhalt und die Änderung dürfen nicht unkontrolliert verschwinden.
Was prüft das Finanzamt?
Unter anderem Belegkette, Vollständigkeit, Zeitnähe, Unveränderbarkeit, Zugriffsrechte, Archivierung und Datenexport.
Unsicher bei der Einordnung?
Ich prüfe den konkreten Sachverhalt, zeige offene Punkte auf und helfe bei einer praktikablen Umsetzung.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
Stand: 25. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.