Worum geht es?
Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss nicht nur wirtschaftlich passen. Vereinbarung, Durchführung und Gesamthöhe müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Typische Risiken
Keine klare Vorabvereinbarung
Vergütungsbestandteile sollten eindeutig und im Voraus vereinbart sein. Rückwirkende Gestaltungen sind besonders riskant.
Gesamtvergütung unangemessen
Festgehalt, Tantieme, Pkw, Altersversorgung und weitere Vorteile sind als Gesamtpaket zu betrachten.
Vertrag wird nicht gelebt
Abweichungen zwischen Vertrag und tatsächlicher Zahlung schwächen die steuerliche Anerkennung.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Aufgaben, Verantwortung, Arbeitsumfang und Unternehmensgröße dokumentieren.
- Festgehalt und variable Vergütung klar vereinbaren.
- Gesamtvergütung anhand externer und interner Vergleichsmaßstäbe prüfen.
- Gesellschafterbeschlüsse und Verträge vor Beginn des Vergütungszeitraums erstellen.
- Zahlungen exakt nach Vereinbarung durchführen und regelmäßig überprüfen.
Häufige Fragen
Gibt es ein allgemein optimales Geschäftsführer-Gehalt?
Nein. Angemessenheit hängt unter anderem von Branche, Unternehmensgröße, Ertrag, Verantwortung, Qualifikation und Vergütungsstruktur ab.
Ist eine Tantieme erlaubt?
Ja, sie muss aber klar, im Voraus und fremdüblich vereinbart sein. Auch das Verhältnis zur Gesamtvergütung ist zu prüfen.
Was passiert bei einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Der betreffende Aufwand mindert das steuerliche Einkommen der GmbH nicht. Zusätzlich können Folgen auf Ebene des Gesellschafters und bei der Kapitalertragsteuer entstehen.
Unsicher bei der Einordnung?
Ich prüfe den konkreten Sachverhalt, zeige offene Punkte auf und helfe bei einer praktikablen Umsetzung.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
- § 8 KStG – Einkommensermittlung
- § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Körperschaftsteuer-Hinweise zur verdeckten Gewinnausschüttung
- § 35 GmbHG – Vertretung durch Geschäftsführer
Stand: 25. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.