Worum geht es?
Bewirtungsaufwendungen können betrieblich veranlasst sein, wenn Geschäftsfreunde, Kunden oder andere betriebsfremde Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden. Bei angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen sind grundsätzlich 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; 30 % bleiben nicht abziehbar.
Die wichtigsten Punkte
Geschäftlicher Anlass
Zum Beispiel ein konkretes Projektgespräch, eine Vertragsverhandlung oder ein Kundentermin. Allgemeine Angaben wie „Arbeitsessen“ sind häufig zu unbestimmt.
Teilnehmer und Beleg
Teilnehmer und konkreter Anlass müssen zeitnah dokumentiert werden. Die maschinell erstellte Restaurantrechnung ist beizufügen und eindeutig zuzuordnen.
Digitale Nachweise
Digitale oder digitalisierte Rechnung und Eigenbeleg dürfen genutzt werden. Erstellung, Zuordnung und spätere Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.
Typische Risiken
Anlass zu allgemein
Formulierungen wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ belegen den konkreten geschäftlichen Zusammenhang oft nicht ausreichend.
Teilnehmer fehlen
Ohne vollständige Teilnehmerangaben kann der Betriebsausgabenabzug trotz vorhandener Restaurantrechnung scheitern.
Trinkgeld nicht belegt
Trinkgeld sollte quittiert oder anderweitig nachvollziehbar dokumentiert werden.
So gehen Sie strukturiert vor
Kurz-Checkliste
- Ort und Tag der Bewirtung prüfen.
- Teilnehmer vollständig angeben.
- Konkreten geschäftlichen Anlass formulieren.
- Rechnungsbetrag und einzelne Leistungen kontrollieren.
- Name des bewirtenden Unternehmers ergänzen, soweit erforderlich.
- Trinkgeld nachvollziehbar dokumentieren.
- Digitalen Eigenbeleg manipulationssicher mit der Rechnung verknüpfen.
Häufige Fragen
Sind immer nur 70 % abziehbar?
Die 70-%-Beschränkung gilt für die geschäftlich veranlasste Bewirtung betriebsfremder Personen. Reine Arbeitnehmerbewirtungen können je nach Anlass anders zu behandeln sein.
Ist die Vorsteuer ebenfalls nur zu 70 % abziehbar?
Nicht zwingend. Bei angemessenen, betrieblich veranlassten Aufwendungen und ordnungsgemäßer Rechnung kann die Vorsteuer grundsätzlich vollständig abziehbar sein.
Reicht der Kassenbon?
Zusätzlich zur Rechnung müssen Anlass und Teilnehmer dokumentiert werden. Je nach Rechnungsbetrag gelten weitere Rechnungsanforderungen.
Darf der Bewirtungsbeleg digital sein?
Ja. Die aktuellen Verwaltungsgrundsätze lassen digitale und digitalisierte Nachweise zu, wenn sie zeitnah erstellt, eindeutig zugeordnet und Änderungen dokumentiert werden.
Ist ein Essen allein abzugsfähig?
Die eigene Verpflegung gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Bei Auswärtstätigkeiten kommen stattdessen gegebenenfalls Verpflegungspauschalen in Betracht.
Sind Ihre Bewirtungsbelege prüfungssicher?
Ich prüfe Belegprozess, Pflichtangaben und digitale Ablage und zeige, wie Bewirtungen korrekt verbucht werden.
Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen
- § 4 Abs. 5 EStG – Bewirtungsaufwendungen
- BMF-Schreiben vom 19. November 2025 – Bewirtungsnachweise
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
Stand: 29. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.