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Praxiswissen für Unternehmer und Selbständige

Bewirtungskosten richtig absetzen

Welche Geschäftsessen abzugsfähig sind, welche Angaben der Beleg braucht und warum eine Restaurantrechnung allein nicht genügt.

Bewirtung70 % BetriebsausgabenVorsteuerBelegnachweis

Worum geht es?

Bewirtungsaufwendungen können betrieblich veranlasst sein, wenn Geschäftsfreunde, Kunden oder andere betriebsfremde Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden. Bei angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen sind grundsätzlich 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; 30 % bleiben nicht abziehbar.

Wichtig: Die steuerliche Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Diese Seite bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

Die wichtigsten Punkte

Geschäftlicher Anlass

Zum Beispiel ein konkretes Projektgespräch, eine Vertragsverhandlung oder ein Kundentermin. Allgemeine Angaben wie „Arbeitsessen“ sind häufig zu unbestimmt.

Teilnehmer und Beleg

Teilnehmer und konkreter Anlass müssen zeitnah dokumentiert werden. Die maschinell erstellte Restaurantrechnung ist beizufügen und eindeutig zuzuordnen.

Digitale Nachweise

Digitale oder digitalisierte Rechnung und Eigenbeleg dürfen genutzt werden. Erstellung, Zuordnung und spätere Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.

Vorsteuer gesondert prüfen: Die ertragsteuerliche 70-%-Grenze bedeutet nicht automatisch, dass auch nur 70 % der Vorsteuer abziehbar sind. Bei angemessenen, unternehmerisch veranlassten Aufwendungen und ordnungsgemäßer Rechnung kann die Vorsteuer grundsätzlich vollständig abziehbar sein.

Typische Risiken

Anlass zu allgemein

Formulierungen wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ belegen den konkreten geschäftlichen Zusammenhang oft nicht ausreichend.

Teilnehmer fehlen

Ohne vollständige Teilnehmerangaben kann der Betriebsausgabenabzug trotz vorhandener Restaurantrechnung scheitern.

Trinkgeld nicht belegt

Trinkgeld sollte quittiert oder anderweitig nachvollziehbar dokumentiert werden.

So gehen Sie strukturiert vor

Geschäftlichen Anlass konkret benennen.
Alle bewirteten Personen einschließlich Gastgeber erfassen.
Maschinell erstellte Rechnung auf Pflichtangaben prüfen.
Trinkgeld und Zahlungsweg dokumentieren.
Bewirtungsbeleg zeitnah mit Rechnung verbinden und getrennt aufzeichnen.

Kurz-Checkliste

Häufige Fragen

Sind immer nur 70 % abziehbar?

Die 70-%-Beschränkung gilt für die geschäftlich veranlasste Bewirtung betriebsfremder Personen. Reine Arbeitnehmerbewirtungen können je nach Anlass anders zu behandeln sein.

Ist die Vorsteuer ebenfalls nur zu 70 % abziehbar?

Nicht zwingend. Bei angemessenen, betrieblich veranlassten Aufwendungen und ordnungsgemäßer Rechnung kann die Vorsteuer grundsätzlich vollständig abziehbar sein.

Reicht der Kassenbon?

Zusätzlich zur Rechnung müssen Anlass und Teilnehmer dokumentiert werden. Je nach Rechnungsbetrag gelten weitere Rechnungsanforderungen.

Darf der Bewirtungsbeleg digital sein?

Ja. Die aktuellen Verwaltungsgrundsätze lassen digitale und digitalisierte Nachweise zu, wenn sie zeitnah erstellt, eindeutig zugeordnet und Änderungen dokumentiert werden.

Ist ein Essen allein abzugsfähig?

Die eigene Verpflegung gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Bei Auswärtstätigkeiten kommen stattdessen gegebenenfalls Verpflegungspauschalen in Betracht.

Sind Ihre Bewirtungsbelege prüfungssicher?

Ich prüfe Belegprozess, Pflichtangaben und digitale Ablage und zeige, wie Bewirtungen korrekt verbucht werden.

Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen

Stand: 29. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.