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Steuerwissen für Handwerks- und Baubetriebe

Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung

Wann Auftraggeber 15 % einbehalten müssen, wie die Freistellungsbescheinigung schützt und welche Fristen zu beachten sind.

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Worum geht es?

Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Bauleistenden einbehalten und an dessen Finanzamt abführen. Eine im Zahlungszeitpunkt gültige Freistellungsbescheinigung kann den Steuerabzug vermeiden.

Wichtig: Die steuerliche und rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Diese Seite bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

Die wichtigsten Punkte

15-%-Steuerabzug

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer. Der Auftraggeber behält 15 % ein, meldet den Betrag elektronisch an und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab.

Freistellungsbescheinigung

Liegt dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Bescheinigung nach § 48b EStG vor, muss er grundsätzlich keinen Bauabzug vornehmen. Geltungsdauer und Umfang sind zu prüfen.

Freigrenzen

Ohne Freistellungsbescheinigung entfällt der Abzug nur, wenn die voraussichtliche Jahressumme je Auftragnehmer die gesetzliche Freigrenze nicht übersteigt: regelmäßig 5.000 €, bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 €.

Nicht mit Reverse Charge verwechseln: Die Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG ist ein ertragsteuerliches Sicherungsverfahren. Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG betrifft dagegen die Umsatzsteuer. Beide Regelungen sind unabhängig voneinander zu prüfen.

Typische Risiken

Bescheinigung erst nach Zahlung

Entscheidend ist grundsätzlich, dass eine gültige Freistellungsbescheinigung bereits im Zeitpunkt der Gegenleistung vorliegt.

Nur eine Rechnung betrachtet

Für die Freigrenze sind alle im Kalenderjahr von demselben Auftragnehmer erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

Gültigkeit nicht geprüft

Auftraggeber sollten die Freistellungsbescheinigung elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen und den Nachweis dokumentieren.

So gehen Sie strukturiert vor

Prüfen, ob eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG vorliegt.
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und mögliche Vermieterausnahme klären.
Freistellungsbescheinigung vor jeder relevanten Zahlung auf Gültigkeit und Umfang prüfen.
Ohne gültige Bescheinigung Jahressumme und Freigrenze überwachen.
Gegebenenfalls 15 % einbehalten, elektronisch anmelden, fristgerecht abführen und dem Auftragnehmer abrechnen.

Kurz-Checkliste

Häufige Fragen

Wer muss Bauabzugsteuer einbehalten?

Grundsätzlich Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine inländische Bauleistung beziehen. Für Vermieter mit nicht mehr als zwei vermieteten Wohnungen enthält das Gesetz eine Ausnahme.

Wie hoch ist der Steuerabzug?

Der Abzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört grundsätzlich auch die Umsatzsteuer.

Reicht eine Kopie der Freistellungsbescheinigung?

Eine Kopie kann vorgelegt werden. Der Leistungsempfänger sollte Gültigkeit, Zeitraum und Umfang zusätzlich über die elektronische BZSt-Abfrage prüfen und dokumentieren.

Was passiert ohne Abzug?

Der Leistungsempfänger kann für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag haften.

Ist die Bauabzugsteuer eine zusätzliche Steuer für den Handwerker?

Der einbehaltene Betrag wird grundsätzlich auf Steuern des Leistenden angerechnet. Er belastet jedoch zunächst dessen Liquidität.

Freistellungsbescheinigung oder Steuerabzug?

Ich prüfe Bauleistungscharakter, Freigrenzen und Bescheinigung und unterstütze bei Anmeldung, Dokumentation und Anrechnung.

Marcus Ermers · Steuerberater
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Weiterführende Quellen

Stand: 29. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.