← Alle Hilfeseiten · Marcus Ermers · Steuerberater
Praxiswissen für Handwerks- und Baubetriebe

Abschlags- und Schlussrechnungen im Handwerk

Wie Abschlagszahlungen, echte Teilleistungen und die Schlussrechnung steuerlich und rechnerisch sauber zusammenpassen.

AbschlagsrechnungSchlussrechnungUmsatzsteuerTeilleistung

Worum geht es?

Im Handwerk werden häufig Zahlungen nach Baufortschritt vereinbart. Umsatzsteuerlich muss unterschieden werden: Eine Abschlagszahlung ist regelmäßig eine Zahlung vor Fertigstellung der Gesamtleistung. Eine echte Teilleistung setzt dagegen eine wirtschaftlich teilbare Leistung und eine gesonderte Entgeltvereinbarung voraus.

Wichtig: Die steuerliche und rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Diese Seite bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

Die wichtigsten Punkte

Abschlagsrechnung

Sie rechnet über ein vor Ausführung der Gesamtleistung angefordertes Teilentgelt ab. Aus der Rechnung muss der Vorauszahlungscharakter erkennbar sein; Leistung und voraussichtlicher Leistungszeitpunkt sind ausreichend zu beschreiben.

Teilleistung

Eine Teilleistung ist ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teil, dessen gesonderte Ausführung und Bezahlung vereinbart wurde. Sie ist umsatzsteuerlich bereits mit Ausführung der Teilleistung abgeschlossen.

Schlussrechnung

Die Gesamtleistung und das Gesamtentgelt werden dargestellt. Bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind offen abzusetzen, damit es nicht zum doppelten Steuerausweis kommt.

Zahlung löst Umsatzsteuer aus: Wird ein Abschlag vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung – auch wenn keine ordnungsgemäße Abschlagsrechnung ausgestellt wurde.

Typische Risiken

Abschlag als Teilleistung behandelt

Eine bloße Zahlung nach Baufortschritt macht noch keine umsatzsteuerliche Teilleistung.

Umsatzsteuer erst bei Abnahme gemeldet

Für vereinnahmte Abschläge entsteht die Steuer regelmäßig schon mit Zahlungseingang.

Abschläge falsch abgesetzt

Wer in der Schlussrechnung bereits versteuerte Abschläge nicht korrekt absetzt, kann zu viel Umsatzsteuer ausweisen und schulden.

So gehen Sie strukturiert vor

Vertrag prüfen: Gesamtleistung, Teilleistungen und Zahlungsplan unterscheiden.
Abschlagsrechnung mit eindeutiger Leistungsbeschreibung und Steuerangaben erstellen.
Zahlungseingänge zeitnah der jeweiligen Rechnung zuordnen und in der UStVA erfassen.
Leistungszeitpunkt beziehungsweise Fertigstellung und Abnahme dokumentieren.
Schlussrechnung mit Gesamtentgelt, allen vereinnahmten Abschlägen und verbleibendem Restbetrag erstellen.

Kurz-Checkliste

Häufige Fragen

Wann entsteht die Umsatzsteuer auf einen Abschlag?

Bei Soll-Versteuerung grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt wurde.

Ist jeder Bauabschnitt eine Teilleistung?

Nein. Er muss wirtschaftlich teilbar sein und für ihn muss ein gesondertes Entgelt vereinbart worden sein.

Wie werden Abschläge in der Schlussrechnung abgezogen?

Bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge müssen offen abgesetzt werden. Alternativ können unter den gesetzlichen Vorgaben Bruttobeträge mit Steuerangabe dargestellt werden.

Was gilt bei Reverse Charge?

Ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, ist für Abschlag und Schlussrechnung gesondert anhand der Verhältnisse zu prüfen.

Muss eine nicht bezahlte Abschlagsrechnung versteuert werden?

Allein die Ausstellung einer echten Anzahlungsrechnung führt grundsätzlich noch nicht zur Besteuerung, wenn die Zahlung ausbleibt und kein unberechtigter Steuerausweis vorliegt. Die konkrete Rechnung ist dennoch zu prüfen.

Stimmen Abschläge und Schlussrechnung überein?

Ich prüfe Rechnungsmuster, Zahlungszuordnung, Umsatzsteuer und die korrekte Verrechnung in der Schlussrechnung.

Marcus Ermers · Steuerberater
Kontakt aufnehmen

Weiterführende Quellen

Stand: 29. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Erstellung können spätere Rechtsänderungen oder abweichende Einzelfallbeurteilungen nicht ausgeschlossen werden.