8 Fakten zur Inflationsausgleichsprämie

Es ist soweit:

Die Inflationsausgleichsprämie darf vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 ausgezahlt werden!

Der Bundesrat hat die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c) beschlossen. Das Gesetz wurde nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und dann verkündet. Es kann somit ab dem 26.10.2022 angewandt werden (bis 31.12.2024).

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Arbeitgeber können somit – ab dem 26.10.2022 – eine Prämie bis zu einem Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2024. (Hinweis: die Arbeitgeber bekommen diese 3.000 € aber nicht erstattet).

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 3.000 EUR ist kein Jahresbetrag, sondern kann als Einmalzahlung für den o.g. Zeitraum bzw. in mehreren kleinen Beträgen pro Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist dabei unerheblich, ob in Teil- oder Vollzeit gearbeitet bzw. ob ein Minijob ausgeübt wird. Der Minijob wird bei der Überschreiten der Jahresgrenze zur Zahlung der IAP nicht gefährdet.

Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes kann die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 25.10.2022, somit kann ab dem 26.10.2022 diese Prämie ausgezahlt werden.

Es genügt dann, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht; zum Beispiel „Inflationsausgleichsprämie“. Ggf. kann auch eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung erfolgen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Dies bedeutet, dass man zum Beispiel das vertraglich schon vereinbarte Weihnachtsgeld nicht steuerfrei auszahlen darf.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Es geht somit auch bei einem Mini Job bei einem anderen Arbeitgeber.

Als Einzelunternehmer kann man sich selbst keine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen, über eine GmbH als Geschäftsführer jedoch schon.