Geschenke an Geschäftsfreunde – wie war das nochmal?

Alle Jahre wieder…

…so beginnt ja ein ganz bekanntes Weihnachtslied und gleichfalls passt dieses gut zum Thema: Geschenke – wie war das nochmal?

Grundsätzlich gilt: Als Sachzuwendung ist das Geschenk vom Beschenkten  als einkommensteuerpflichtige Einnahme zu versteuern.  Um also von Anfang an zu vermeiden, dass Kunden oder Geschäftspartner mit dem Geschenk eine unliebsame Überraschung erleben und die Annahme des Geschenkes für sie vielleicht sogar teuer wird, hat der Schenkende aber die Möglichkeit, die Sachzuwendung bereits vorab pauschal zu versteuern.

Was ist bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartnern zu beachten?

Damit die im folgenden gemachten Ausführungen zur Besteuerung von Geschenken an Geschäftspartner und Kunden sowie zum Freibetrag, bis zu dem Geschenke als Betriebsausgaben angesetzt werden können, gelten, sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Betriebliche Veranlassung – Bei den besprochenen Geschenken muss es sich um rein „betrieblich motivierte“ Geschenke handeln, beispielsweise um Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder Bestandskunden Wertschätzung entgegenzubringen. Einem Freund einen Karton Wein zum Geburtstag schenken und das als Kundengeschenk zu deklarieren ist also nicht möglich!
  • Keine Gegenleistung erforderlich – Ebenso wichtig: Die unentgeltliche Zuwendung darf zu keiner Gegenleistung verpflichten!
  • Geschenk ist Sachzuwendung – Und last but not least: Damit das Geschenk steuerlich anerkannt wird, muss es sich dabei um eine Sachzuwendung handeln, d.h. Geldgeschenke sind in diesem Kontext nicht möglich.

Wann können Geschenke als Betriebsausgaben angesetzt werden?

Damit Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner beim Zuwender als Betriebsausgaben angesetzt werden können, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachzuwendung im gesamten Wirtschaftsjahr den Gesamtbetrag von 35 Euro pro Empfänger nicht übersteigen.

Zu den Kosten des Geschenkes zählt auch die Umsatzsteuer, wenn das schenkende Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Ist das Unternehmen dagegen vorsteuerabzugsberechtigt, können bei einer unterstellten Umsatzsteuer von 19 % Geschenke bis zu einem Bruttowert von 41,65 Euro verschenkt und trotzdem als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Netto 35 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer 6,65 Euro).

Verpackungs- und Versandkosten werden bei der Berechnung des Gesamtbetrages von Zuwendungen nicht berücksichtigt.

Da es sich bei den 35 Euro um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, ist ein Abzug der Sachzuwendung als Betriebsausgabe beim Überschreiten der Freigrenze nicht möglich.

  • Tipp: Für den im vorherigen Punkt beschriebenen Fall, dass der Schenkende die Versteuerung der Zuwendung für den Beschenkten übernimmt, wird die anfallende Steuern nicht bei der Ermittlung der Gesamthöhe der Zuwendung berücksichtigt.

Welche Möglichkeiten der Besteuerung von Geschenken gibt es?

Erhält ein Beschenkter (Lieferant, Geschäftspartner oder Kunde) eine Sachzuwendung, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten in ihrer Höhe 10 Euro übersteigen, dann muss er/sie diese Zuwendung als Einnahme gemäß § 8 EStG selbst versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schenkende die Zuwendung als Betriebsausgabe geltend machen kann oder nicht (siehe Info zu den Betriebsausgaben weiter unten).

Pauschalversteuerung von Geschenken

Um jedoch zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger sein Geschenk selbst versteuern muss, hat der Schenkende die Möglichkeit, das Geschenk selbst pauschal zu versteuern und den Beschenkten damit „von der Versteuerung des Geschenkes zu befreien“.

Dazu bietet § 37b EStG dem Schenkenden die Möglichkeit, für:

einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des §4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent zu erheben.“

Diese Pauschalisierung ist nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für eine einzelne Zuwendung 10.000 Euro übersteigen.

Dieser Pauschalsteuersatz von 30 Prozent auf das Geschenk, der vom Schenkenden an das Finanzamt abzuführen ist, beinhaltet schon Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer.

Der Beschenkte muss sich dann um die Besteuerung der Zuwendung nicht mehr kümmern. Darüber muss der Schenker den Beschenkten selbstverständlich informieren und die Übernahme der Pauschalsteuer erklären und dokumentieren!

Die Pauschalversteuerung von Geschenken nach § 37b EStG gilt auch, wenn der Wert der Geschenke die für die Betriebskosten wichtige Freigrenze von 35 Euro übersteigt.

Pauschalversteuerung und Wahlrecht

Wenn sie sich bei einem Geschäftskunden für die Abführung der Pauschalsteuer auf Geschenke nach § 37b EStG entscheiden, dann gilt das zukünftig auch für alle anderen in Deutschland ansässigen Geschäftskunden.