Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern im Ausland

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (BFH 12.12.19, V R 3/19, DStR 20, 1050).

Relevanz für die Praxis

Wenn ein Unternehmer – wie im Streitfall – nicht in Deutschland, also dem Staat der Leistungserbringung ansässig war, sondern in einem anderen Land, kann er die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG für die steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen. Andernfalls könnte ein in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU tätiges Unternehmen sich der Umsatzbesteuerung entziehen, wenn die Umsätze in jedem einzelnen Mitgliedstaat die Grenze der Kleinunternehmerbesteuerung nicht überschreiten würde.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wurde in den Streitjahren für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in S. 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 (früher: 17.500) EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.