Güterstandsschaukel – was ist das eigentlich?

Allgemeines

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass zwischen Ehegatten größeres Vermögen zu Lebzeiten übertragen werden soll, ohne einen erbschafts- oder schenkungsteuerlichen Tatbestand auszulösen. Hierzu bedient man sich der sog. Güterstandsschaukel.

Was sind die Voraussetzungen dafür?

=> Kein Ehevertrag

Wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt ist, vollzieht sich die Güterstandsschaukel in drei Schritten:

Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung,
– ein Ehevertrag
– und der Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft

Wichtig: Diese 3 Verträge müssen auch notariell beurkundet werden.

Zudem ist eine wichtige Voraussetzung, dass der errechnete Zugewinnausgleich tatsächlich an den anderen
Ehepartner zu leisten ist und dieser muss über das erhaltene Vermögen auch tatsächlich frei verfügen können.

Um kein Misstrauen beim Finanzamt zu erwecken, empfiehlt es sich die 3 Vorgänge nicht in einer einzigen notariellen Beurkundung abzuwickeln.
Auch wenn es für den Wechsel zwischen den Güterständen keine Frist gibt, sollte man für den jeweiligen Wechsel Fingerspitzengefühl walten lassen
und etwas Zeit verstreichen lassen.

Zu beachten sei an dieser Stelle auch, dass für die jeweilige notarielle Beurkundung Notarkosten anfallen, die sich an dem Wert des zu übertragenden Vermögens richten.

Risiken und Vorteile der Güterstandsschaukel

Das Modell der Güterstandsschaukel ist zwar vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt und für zulässig erklärt worden,
dennoch löst es bei den Finanzämtern regelmäßig Misstrauen aus. Das Modell der Güterstandsschaukel wird von den Finanzämtern gerne als
steuerlichen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO gesehen.

Ein großes Risiko stellt hierbei die Leistung an Erfüllung statt dar. Da bei größeren Vermögen in der Regel nicht derartig viel liquide Mittel vorhanden sind, wird der Zugewinnausgleich in Vermögenswerten geleistet.
Das können jedwede Vermögensgegenstände sein, wie zum Beispiel Immobilien oder Geschäfts- und Gesellschaftsanteile.

Hier lauert die Gefahr, dass es zu einem privaten Veräußerungsgeschäft oder einem Veräußerungsgewinn kommt!
Die Leistung mittels einer Immobilie löst innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 I Nr. 1 EStG aus, was beim übertragenden Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Vorgang führt.
Gleiches gilt bei der Übertragung von Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften wie einer GmbH) von mehr als 1%.
Hier unterstellt das Finanzamt eine Veräußerung, die eine Steuerpflicht nach § 17 I S. 1 EStG nach sich zieht.

Sollte es zu einer Überprüfung des Finanzamtes kommen, liegt der Fokus des Finanzamtes unter anderem auf der Bewertung und Ermittlung des Zugewinns. Um möglichst viel Vermögen zu übertragen, werden Vermögenswerte zu hoch bewertet und der Zugewinn zu hoch ermittelt.

Ebenso sei nochmal auf die tatsächliche Zahlung des Zugewinnausgleichs hingewiesen.
Ein teilweiser Verzicht des begünstigten Ehepartners löst in gleicher Höhe einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang aus.

Die Vorteile der Güterstandsschaukel!

Die Güterstandsschaukel ermöglicht die schenkungssteuerfreie Übertragung auch großer Vermögen.
Auch kann Vermögen gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden, um eine finanzielle Absicherung zu schaffen.

Ebenso kann die günstige Methode Vermögen umzuverteilen unternehmerische Risiken mit Blick auf Insolvenzen abmildern.
Erben ermöglicht es die Freibetragsgrenze von 500.000 € optimaler auszunutzen.
Dem Erblasser selbst gibt es ein erbrechtliches GestaItungsmittel an die Hand, um die Höhe des Pflichtteils so gering wie möglich zu halten.