Wegzug aus Deutschland – Gestaltungen

Wer es plant, einen Wegzug aus Deutschland durchzuführen muss an viele Sachen denken. Aus steuerlicher Sicht sind natürlich ebenfalls sehr viele Hürden zu überspringen, damit man einen “möglichst steuerneutralen” Wegzug hinbekommt.

Dreh- und Angelpunkt ist zunächst die Aufgabe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). Hierzu wieder der Blick ins Gesetz:

“Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.”

“Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. …

Sind diese beiden Vorschriften – nachweislich – nicht erfüllt, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht.

Allerdings – und das ist ist Besonderheit – greifen dann evtl. weitere Steuerpflichten, wie z.B.

⇒ beschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG

⇒ erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG

⇒ Wegzugbesteuerung gem. § 6 AStG

Welche Möglichkeiten gibt es nun?

Die wesentlichste Gestaltungsüberlegung ist ein absolut konsequentes Wohnungsmanagement. Dieses hat sich an der Einschätzung, wann ein Wohnsitz nach nationalem Recht und wann eine Ansässigkeit nach einem u.U. einschlägigen DBA vorliegt, in allen betroffenen Rechtsverordnungen zu orientieren!