Update: EuGH (und BFH) verneint Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Grundsatz

Entgegen der in Deutschland vorherrschenden Rechtsauffassung verneint der EuGH in einem Streitfall niederländisches Umsatzsteuerrecht betreffend die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern. Der BFH hat daraus auch umsatzsteuerliche Konsequenzen in Deutschland gezogen.

Regelung in der EU und Deutschland

Nach stän­di­ger Recht­sp­re­chung des BFH wird ein Auf­sichts­rats­mit­g­lied in Deut­sch­land als selb­stän­dig ange­se­hen, sodass er aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht Unter­neh­mer ist (A 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE) und die Tätig­keit in der Regel der Umsatz­steuer unter­wor­fen wird. Der EuGH sieht dies in einem nie­der­län­di­schen Fall anders. Er vern­einte mit Urteil vom 13.6.2019 (Rs. C‑420/18, IO) bei einem Mit­g­lied des Auf­sichts­rats einer Stif­tung die Selbstän­dig­keit und damit die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft. Dies begrün­dete er damit, dass das Auf­sichts­rats­mit­g­lied weder im eige­nen Namen noch auf eigene Rech­nung oder Ver­ant­wor­tung tätig werde und dem Auf­sichts­rat als Gesamt­g­re­mium unter­ge­ord­net sei. Aus die­sem Grund trage das ein­zelne Mit­g­lied kein wirt­schaft­li­ches Risiko sei­ner Tätig­keit.

Die Rechte und Pflich­ten von Auf­sichts­rats­mit­g­lie­dern einer deut­schen Akti­en­ge­sell­schaft oder Genos­sen­schaft sind ähn­lich aus­ge­stal­tet wie in den Nie­der­lan­den, so dass die Ent­schei­dung des EuGH mög­li­cher­weise bei deut­schen Auf­sichts­rä­ten zur Nicht­steu­er­bar­keit ihrer Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen füh­ren könnte. Würde die Tätig­keit als nicht­steu­er­bar ein­ge­stuft, wäre in den Rech­nun­gen der Auf­sichts­räte Umsatz­steuer zu Unrecht aus­ge­wie­sen und die jewei­li­gen Gesell­schaf­ten hät­ten kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Auch die Auf­sichts­räte könn­ten aus Ein­gangs­leis­tun­gen für ihre Auf­sichts­rat­stä­tig­keit keine Vor­steuer mehr abzie­hen. Von Vor­teil könnte die Anwen­dung der EuGH-Recht­sp­re­chung für Unter­neh­men mit ein­ge­schränk­tem oder kei­nem Vor­steu­er­ab­zug sein.

Neuregelung in Deutschland

Mit Urteil v.  – V R 23/19 ( BFH ) hat sich der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nun der Sichtweise des EuGH angeschlossen und entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht unternehmerisch tätig ist.

Praxishinweis:

Die Finanzverwaltung wird hoffentlich zeitnah im UStAE zu dem Stellung nehmen. Bis dahin besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit, insbesondere bei Aufsichtsratsmitgliedern, welche eine variable Vergütung erhalten. Grund für die Unsicherheit ist, dass der BFH sich von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung abwendet, es dabei jedoch unterlässt, eine hinreichende Auseinandersetzung für die Beurteilung einer umsatzsteuerlichen Selbständigkeit darzulegen.