Neue Sonderabschreibung: 5 % extra für Mietwohnneubau

Grundsatz

Der Gesetzgeber hat am 28.6.2019 eine neue Sonderab­schreibung für Mietimmobilien beschlossen. Es bieten sich interessante Steuervorteile bei der Investi­tion in Mietimmobilien. Hier die wichtigsten Inhalte.

Wie wird gefördert

Wer künftig Mietwoh­nungen kauft oder errichtet und so neuen Mietwohnraum schafft, kann zusätzlich zu der linearen Gebäudeabschreibung von 2 % im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 3 Jahren jeweils eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % in Anspruch nehmen. Das bedeutet bei Bau­kosten eines Gebäudes von 400.000 €, dass statt bisher (2 % Abschreibung 8.000 €) in Zukunft 28.000 € (2­% + 5 % = 7 % p.a.) steuerlich abgeschrieben werden können. Somit können innerhalb der ersten vier Jahre insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden

Der Bauantrag entscheidet

Begünstigt sind solche Baumaßnahmen, für die der Bauantrag im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt wird.

Voraussetzungen:

Die Förderung kommt nur für Mietimmobilien in Betracht, bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Mietwohnung nicht mehr als 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Außer­dem muss die Immobilie in den ersten 10 Jahren ab Anschaffung oder Herstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Wei­tere Voraus­setzung ist, dass die Wohnun­gen mindestens 10 Jahre zu einem bezahlbaren Preis vermietet werden. Ein Gebäudekauf wird nur gefördert, wenn die Wohnung bis zum Jahresende der Fertig­stellung angeschafft wird.

Grenze für die Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung wird an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, jedoch auf maximal 2.000 € je Quadratmeter der Wohnfläche begrenzt (Deckelung).

Vorsicht Falle!

Entfallen die Voraussetzun­gen für die Gewährung in späteren Jahren, so müssen die ersparten Steuern zurückgezahlt werden. Das gilt, wenn

  • die Vermietung zu Wohnzwecken innerhalb des Begünstigungszeitraum von 10 Jahren endet,

  • die Wohnung während des Begünsti­gungszeitraumes von 10 Jahren veräußert wird und ein dabei erzielter Veräuße­rungsgewinn nicht der Einkom­mensteuer unterliegt,

  • die Baukostenobergrenze (3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche) in den ersten 3 Jahren durch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschritten wird.