Brexit-Steuerbegleitgesetz

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 15.3.2019 dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt, mit dem insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen angepasst werden und das sowohl bei einem “No-Deal-Szenario” als auch bei einem geregelten Austritt greift. Es geht dabei insbesondere um folgende Regelungen:

  • Eine Wegzugsbesteuerung und Liquidationsbesteuerung soll durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nicht berührt werden.
  • Es soll keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG erfolgen.
  • Ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG soll nicht wegen des Brexits aufgelöst werden müssen.
  • In Altfällen soll der Brexit keine Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG auslösen.
  • Für die Verschmelzung britischer Kapitalgesellschaften ist für die Anwendung des UmwG eine Übergangsregelung eingeführt worden.
  • Die Steuervergünstigungen für betriebliche Altersvorsorgemaßnahmen sollen durch den Brexit nicht beeinträchtigt werden.
  • Eine Änderung in § 37 Abs. 17 ErbStG soll sicherstellen, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaaten der EU sind und auch nicht wie solche zu behandeln sind, weiterhin als Mitgliedstaat der EU gelten.
  • Allein durch den Brexit sollen keine grunderwerbsteuerlichen Tatbestände ausgelöst werden (neue Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 6 GrEStG).
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