Marktplatzhaftung ab 2019 – neue 22f-Bescheinigung

Zum 1.1.2019 wird es eine neue – einschneidende – Regelung für Onlinehändler geben: Das Gesetz zur Haftung der Marktplätze für nicht gezahlte Umsatzsteuer wird greifen.

Was heisst das?

Jeder Onlinehändler ist – ab dem 1.1.2019 – verpflichtet, dem Marktplatz, wo er seine Ware anbietet, eine sog. “22f”-Bescheinigung vorzulegen. Die Regelung tritt nicht unmittelbar zum 1.1.2019 in Kraft, sondern greift sukzessive ab 1.3.2019 (für Nicht-EU-Händler) und ab 1.10.2019 für EU-Händler (also auch deutsche Händler).

Sie sollten also – rechtzeitig – ab Januar 2019 (vorher geht es seitens des Finanzamtes noch nicht) diese Bescheinigung beantragen. Dieser Antrag erfolgt mit dem “USt 1 TJ“- Formular. Dieses erhalten Sie bei ihrem zuständigen Finanzamt beziehungsweise auch online. In diesem Antrag muss u.a. auch offengelegt werden, über welche Marktplätze Sie handeln – incl. des Accoutnamens oder der Seller-ID –

Die dann erteilte “22f-“Bescheinigung erfolgt auf dem sog. “USt 1 TI”-Formular. Diese Bescheinigung wird – entgegen erster Vermutungen – wohl so lange gültig sein, bis ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist.

Ziel ist nämlich, dass die Daten automatisiert vom Marktplatz abgerufen werden sollen, damit – im Zweifel – der Marktplatz den Händler sofort sperren kann, falls diese Bescheinigung nicht vorliegt.

Pflichten der Marktplatzbetreiber

Nach § 22f Absatz 1 UStG müssen die Marktplatzbetreiber strenge Aufzeichnungspflichten beachten und zu jedem Händler folgende Angaben aufzeichnen:

  • vollständiger Name des Unternehmers
  • vollständige Anschrift
  • Ort des Beförderungs- oder Versandbeginns sowie der Bestimmungsort
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes

Seit dem 1. Juli 2021 sind zusätzlich folgende Angaben notwendig:

  • Elektronische Adresse oder Website
  • Beschreibung der Gegenstände des Handels
  • Steuernummer erteilt vom Finanzamt nach §21 (soweit bekannt)
  • Bankverbindung vom Händler (soweit bekannt)
  • Bestellnummer & Transaktionsnummer (soweit bekannt)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a (wird erteilt vom Bundeszentralamt für Steuern)

Neu ist, dass die Weitergabe der Steuernummer nun optional ist, die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedoch zwingend zwingend erforderlich ist. Diese ersetzt nun das Formular F22.

Umsatzsteuer-ID beantragen

Als Ersatz für die bisher notwendige Bescheinigung nach § 22f UStG gilt seit 1. Juli 2021 die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern  ausgestellt. Normalerweise wird die Beantragung direkt bei der Firmengründung vorgenommen, kann aber auch online nachgeholt werden. Ihr Steuerberater kann die Beantragung ebenfalls vornehmen.

Bei der Beantragung sind folgende Angaben notwendig:

  • Zuständiges Finanzamt
  • Steuernummer
  • Rechtsform des Unternehmens
  • bei Einzelunternehmen auch Name, Vorname und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Unternehmensinhaber
  • bei allen anderen Rechtsformen Name und Adresse des Unternehmens

Jeder Unternehmer hat das Recht, einen Antrag zu stellen. Unternehmen aus dem Ausland müssen sich bezüglich der Zuständigkeiten an den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung orientieren.

Fazit:

Die Bescheinigung nach § 22f UstG ist seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr notwendig für Onlinehändler. Ersetzt wurde diese durch die Angabe der Umsatzsteuer-ID. Diese sollte von Unternehmen möglichst schon bei Gründung beantragt werden. Ansonsten unterstütze ich Sie gerne dabei, die Umsatzsteuer-ID zu beantragen.