Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen.

Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, würden für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, häufig keine Umsatzsteuer abführen, so das BMF.

Hintergrund:

  • Marktplätze können unter bestimmten Voraussetzungen für die nicht abgeführten Umsatzsteuern aller Marktplatzhändler haftbar gemacht werden.
  • Die deutsche Finanzverwaltung—bislang überrumpelt von den Herausforderungen der digitalen Ökonomie—überträgt das Problem der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen teilweise auf die Marktplätze.
  • Unternehmen, die ihren steuerlichen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommen, laufen Gefahr, zukünftig vom Marktplatzhandel ausgeschlossen zu werden.

Das Gesetz sollte eigentlich zum 1.1.2019 in Kraft treten. Da das Gesetz voraussichtlich erst Mitte Dezember verabschiedet wird, hätten alle Beteiligten—Marktplätze und Händler—nur sehr wenige Wochen, um die erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können. Daher wird es auf jeden Fall eine Übergangsregelung geben.

Der aktuelle Entwurf unterscheidet bei der Übergangsfrist nach Händlern aus dem Drittland—z.B. China—und Händlern aus der EU—z.B. Deutschland—.

Demnach soll es dann eine Übergangsfrist bis 1.3.2019 bzw. 1.10.2019 geben.

2. Besonderheit: Eine Haftung unterbleibt, wenn eine “Unbedenklichkeitsbescheinigung” vorliegt. Nach dem aktuellen Entwurf soll das Finanzamt nur noch die steuerliche Registrierung bestätigen. Der Händler hat demnach auch einen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung.

Stellt das Finanzamt allerdings fest, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht weitgehend nachkommt, kann es den Marktplatz informieren, wenn andere Maßnahmen nicht greifen. Sobald diese Mitteilung beim Finanzamt eingegangen ist, haftet der Marktplatz für die ab diesem Zeitpunkt entstandene und nicht gezahlte Umsatzsteuer.

Diese Bestätigung soll zunächst “per Papier” und später digital erfolgen.

Wie geht es weiter im Gesetzgebungsverfahren?

  • 10.08.2018 Zuleitung zum Bundesrat
  • 21.09.2018 Befassung durch den Bundesrat
  • 11.10.2018 Erste Lesung im Bundestag
  • 30.11.2018 Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • 14.12.2018 Zustimmung des Bundesrates (damit Verabschiedung des Gesetzes)
  • 01.01.2019 Inkrafttreten des Gesetzes

Fazit:

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Frist verlängert wurde. Ich halte Sie hier auf dem Laufenden.

Falls Sie Fragen haben, so schicken Sie mir ruhig eine Nachricht.